Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet "Zur Heide" der Gemeinde Rieseby

Sönderby

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

k.A.

Ansprechperson

Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt

Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de

Datenschutzbeauftragter: Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Buss

E-Mail: dr.buss@rpm-recht.de

Aktuelle Mitteilungen

Ihre Ansprechpartner im Verfahren:

Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379-570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde

Wichtige Mitteilung für Bürger

Wappen

Die Gemeinde Rieseby lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Karte des Verfahrens nehmen.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Ergänzende Unterlagen

Hinweis zum Landschaftsplan:
Bei den Einzeldateien zum Landschaftsplan kann es aufgrund der Dateigröße zu längeren Wartezeit beim Download der Datei kommen.

Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

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Stellungnahme #M1020

Verfasser*in: Ministerium für Inneres Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig Holstein (IV 6211)
Eingereicht am:

Mit Schreiben vom 09.04.2026 informieren Sie über die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Rieseby. Gegenstand der Planung ist die Ausweisung einer ca. 8,78 ha großen Wohnbaufläche im Südwesten der Ortslage Rieseby. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet mit ca. 90 Wohnbaugrundstücken. Auf vier Grundstücken soll kleinteiliger Wohnraum mit jeweils 8 bis 14 Wohneinheiten entstehen. Darüber hinaus soll eine Seniorenwohnanlage mit bis zu 40 Wohneinheiten entwickelt werden. Insgesamt wird erwartet, dass mit der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von 120 Wohneinheiten geschaffen werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan wird die Fläche bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll entsprechend geändert werden.

Die wohnbauliche Entwicklung im Süden der Ortslage Rieseby war bereits Gegenstand eines Planungsgespräches am 11.11.2020. Seinerzeit hatte die Landesplanung angesichts des Umfangs der Gesamtfläche darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Rieseby als Standort mit einer überörtlichen ergänzenden Versorgungsfunktion zwar nicht auf die Deckung des örtlichen Bedarfes beschränkt ist, die Entwicklung jedoch nicht zu Lage des Mittelzentrums Eckernförde gehen darf.

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H., 2026/43), dem Regionalplan für den Planungsraum III (Amtsbl. Schl.-H. 2001, Seite 49) sowie dem 2. Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Amtsbl. Schl.-H. 2025/152).

Die Gemeinde Rieseby verfügt auf Ebene der Regionalplanung über eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion im ländlichen Raum. Sie gehört damit zu den ergänzenden Schwerpunkten des Wohnungsbaus (s. Ziffer 3.6.1 Abs. 2 LEP-VO 2021).

Die Gemeinde Rieseby ist insofern nicht an den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen des LEP für die Gemeinden gebunden, die keine Schwerpunkte des Wohnungsbaus sind. Ihre Entwicklung darf jedoch nicht zu Lasten benachbarter Zentraler Orte (hier: Mittelzentrum Eckernförde) gehen (s. Ziffer 3.2 Abs. 2 LEP-VO 2021). Durch die Abstimmung mit den Zentralen Orten sollen konkurrierende Planungen vermieden werden.

Nach Ziffer 3.9 Abs. 4 LEP-VO 2021 hat bei Wohnbauflächenausweisung die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können.

Aufgrund des großen Umfangs der geplanten Bebauung und der in der jüngeren Vergangenheit bereits vorbereiteten wohnbaulichen Entwicklung durch die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 (100 Wohneinheiten) in der Gemeinde Rieseby, sollte die Planung jedoch mit dem Mittelzentrum Eckernförde abgestimmt werden, um eine entsprechende Beeinträchtigung des Mittelzentrums auszuschließen. Um die Übermittlung des Ergebnisses wird daher gebeten.

In den Planunterlagen wird auf Aussagen zur Alternativenprüfung im Rahmen der der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 verwiesen. Die Landesplanung hält diesen Verweis insofern grundsätzlich für nachvollziehbar, allerdings sollten die Ausführungen zur Alternativenprüfung auch in dieser Bauleitplanung ergänzt werden. Darüber hinaus sollte auf die bestehende Bedarfslage eingegangen werden und erläutert werden, wie diese Planung den unterschiedlichen Bedarfen gerecht wird. In diesem Zusammenhang wird insbesondere um Überprüfung des hohen Anteils an Einfamilienhäusern gebeten. Darüber hinaus bitte ich angesichts des Flächenumfangs um Prüfung einer zeitlichen Streckung der Realisierung. Ferner wird der Gemeinde empfohlen Folgewirkungen für die soziale und technische Infrastruktur (Kita, Schule, etc.) zu betrachten (Kapitel 3.6.1 Abs. 1 LEP-VO 2021).

Aus landesplanerischer Sicht wird eine abschließende Stellungnahme zurückgestellt.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Gez. Kretzschmar

Stellungnahme #M1019

Verfasser*in: Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein / AG-29 (Keine Abteilung)
Eingereicht am:

Die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände verweisen hinsichtlich des Umfanges und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung auf die in § 2 (4) und § 2a (2) BauGB sowie in der Anlage 1 des BauGB festgelegten Standards.

Die AG-29 behält sich vor, im weiteren Verfahren umfassend vorzutragen.

Stellungnahme #M1013

Verfasser*in: Amt Schlei-Ostsee (Finanzen)
Eingereicht am:

In der Begründung heißt es zum Niederschlagswasser:
"Das auf den Dachflächen anfallenden NW soll auf den Baugrundstücken durch geeignete vorkehrungen direkt versickert werden."
Es wäre gut, wenn es statt "Dachflächen" "Grundstücksflächen"heißt (was inhaltlich vermutlich gemeint ist), weil NW nicht nur auf die Dächer fällt, sondern auf alle überbauten und befestigten Flächen.
Kann es von dem "SOLL" theoretisch Ausnahmen geben? Wenn ja, welche?

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