10. ARTENSCHUTZRECHTLICHE HINWEISE
10.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) und Fleder- mäusen dürfen die Bäume auf den Knicks nur im Zeitraum vom 01.10. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.
10.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) und Fleder- mäusen dürfen die Bäume auf den Knicks nur im Zeitraum vom 01.10. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.
Nach § 84 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO-SH) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gestalterischen Festsetzungen Ziff. 9.1 bis 9.2 zuwiderhandelt. Die Ordungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einer Geldbuße geahndet werden.