Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet "Zur Heide" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Ökologische Ausstattung

Das Plangebiet wurde im Wesentlichen intensiv als Acker (AAy) landwirtschaftlich genutzt, liegt jedoch zurzeit durch die Bauarbeiten des nördlich anschießenden B-Plan Nr. 26 brach.

Ein wenige Jahre alter Ausgleichsknick (HWy, §) quert das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung. Der Knick ist mit einem niedrigen Wildschutzzaun gesichert und weist aktuell nur einen sehr jungen Gehölzbewuchs auf. Ein weiterer Knick (HWy, §) befindet sich an der südlichen Grenze des Plangebietes. Am Sönderbyer Weg stockt eine mächtige Rot-Buche (Ø ca. 100 cm).

Im westlichen Plangebiet verläuft entlang einer außerhalb gelegenen Aufforstung ein Verbandsgraben (FGy). Dieser schneidet bei einer Breite von ca. 5,0 m an der Böschungsoberkante ca. 2,0 m tief in das Gelände ein.

Im Osten quert der Sönderbyer Weg (SVs) das Plangebiet. An der östlichen Grenze des Plangebietes verläuft ein verlandeter Graben (FGt), der u.a. mit Schlehe, Hasel, Holunder und Brombeere zugewachsen ist und zwei Feuchtbiotope miteinander verbindet.

Außerhalb befinden sich nördlich des Plangebietes wohnbaulich genutzte Grundstücke in Bau (B-Plan Nr. 26). Im Osten liegen ein entwässertes Feuchtgehölz (Erlen, Weiden, verbuscht) und ein naturnahes, technisches Gewässer sowie weitere Ackerflächen. Nach Süden erstrecken sich nicht überplante Ackerflächen. Westlich des Plangebietes befindet sich eine aufgeforstete Waldfläche. Hier verläuft zudem das Verbandsgewässer "Graben IIc" des WBV Koseler Au.

4 Naturschutzfachliche Einordnung

Der Planbereich selbst ist aufgrund der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie seiner Lage angrenzend an die Ortschaft Rieseby grundsätzlich vorbelastet und mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten. Besonders zu berücksichtigen sind jedoch die Knicks.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die großflächige Bebauung auf bisher unversiegelten Flächen zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Der Ausgleichsknick, der mittig durch das Plangebiet verläuft, kann an seinem Standort nicht erhalten werden. Er wird gerodet und an anderer Stelle ausgeglichen. Der Knick im Süden wird erhalten und durch einen 3 m breiten Grünstreifen geschützt. Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Umweltbericht ermittelt und durch Maßnahmen des Naturschutzes gemindert bzw. ausgeglichen.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete liegen nordwestlich in einer Entfernung von ca. 2,3 km bzw. westlich in einer Entfernung von ca. 2,5 km (jeweils FFH 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie EU-VSG 1423-491 „Schlei“). Aufgrund der großen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren ist nicht von Auswirkungen der Planung auf die Natura 2000-Gebiete auszugehen.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet oder angrenzend dazu nicht vor.

Das westliche Plangebiet tangiert eine Verbundachse des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein, die u.a. einen Wald südwestlich des Plangebietes mit einem nördlich außerhalb gelegenen kleinen Wald verbindet. Schwerpunkbereiche sind nicht betroffen. Entsprechend Kap. 4.1.1 des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum II sind mit der Darstellung des Biotopverbundes keine Nutzungseinschränkungen verbunden. Ebenso besteht kein grundsätzliches Bauverbot.

Im Plangebiet umfasst die Verbundachse eine intensiv genutzte Ackerfläche ohne besondere Lebensraumeignung. Aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes wird im Bereich der Verbundachse ein 30 m breiter Streifen von baulichen Anlagen freigehalten und als öffentliche und private Grünflächen festgesetzt.

Im Westen grenzt eine aufgeforstete Waldfläche an das Plangebiet an. Diese ist nach Landeswaldgesetz geschützt und wird gemäß § 24 LWaldG mit einem Waldabstand von 30 m berücksichtigt.

Die Gehölzfläche, die östlich an das Plangebiet angrenzt, stellt sich in der Örtlichkeit als entwässertes Feuchtgehölz dar, das durch Windwurf geschädigt und nun verbuscht ist. Ein typischer Waldcharakter liegt nicht vor, zudem umfasst das Gehölz eine Fläche von nur ca. 1.850 m². Aufgrund seiner Ausprägung ist von einem geschützten Biotop (Verdachtsfläche, entwässerter Erlenbruch) auszugehen.

Ein geschütztes Biotop ist mit den Knick (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) am südlichen Rand des Plangebietes vorhanden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-20120) enthält die Darstellung eines weiteren Knicks im Osten des Plangebietes. In der Örtlichkeit stellt sich dieser als Bewuchs entlang eines verlandeten Grabens dar. Die östlich angrenzenden Gehölzfläche wurde als Verdachtsfläche (entwässerter Erlenbruch) dargestellt. Im östlichen Nahbereich des Plangebietes befinden sich Stillgewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG). Im Bereich des südwestlich angrenzenden Waldes werden zwei Kleingewässer dargestellt. Weitere geschützte Biotope sind derzeit nicht bekannt.

Zudem ist innerhalb des Plangebietes eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt worden. Es handelt sich dabei um einen Ausgleichsknick, der in Nord-Süd-Ausrichtung mittig durch das Plangebiet läuft. Ursprünglich verlief der Knick noch weiter nach Norden. Dieser Teil des Knicks wurde bereits im Zusammenhang mit dem B-Plan 26 gerodet und ausgeglichen.

5 Vorgesehener Untersuchungsumfang

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines neuen Wohngebietes am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby vor. Angrenzend befinden sich private Wohngrundstücke sowie landwirtschaftliche Nutzflächen. Immissionen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der Planung nicht zu erwarten.

Im Rahmen des Scopings wird das für den technischen Umweltschutz zuständige LfU beteiligt und um Hinweise bezüglich des Immissionsschutzes gebeten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potentialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.

Die aktuellen LANIS-Daten des LfU werden abgefragt. Die im Rahmen des B-Planes Nr. 26 abgefragten LANIS-Daten (Stand Januar 2022) enthalten keine Hinweise auf planungsrelevante Arten innerhalb des Plangebietes. Gewässer, die als Amphibienlebensraum geeignet sind, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Der vorhandene Graben im Westen ist aufgrund seiner steilen Böschungen als Lebensraum ungeeignet. Er wird zudem im Rahmen der Planung erhalten. Der Graben im Osten ist verlandet und aufgrund seiner temporären Wasserführung ebenfalls ungeeignet. Das Umfeld von Rieseby gilt als bekanntes Laubfroschverbreitungsgebiet. Dies wird in der Potentialabschätzung im Rahmen des Umweltberichtes berücksichtigt.

Einer besonderen Betrachtung unterliegen die Knicks im Plangebiet. Der Knick im Süden wird erhalten. Entlang des Knicks wird ein 3,0 m breiter privater Grünstreifen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt, der frei von jeglicher Bebauung zu halten ist. Der durch das Plangebiet verlaufende Ausgleichsknick soll aufgrund der zentralen Lage gerodet werden. Die Knickrodung wird im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Westlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit der Bebauung eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt. Der Waldabstand wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Schutzgut Fläche

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden

Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht vor allem aus glazifluviatilen Schmelzwassersanden, die sich nach dem Abschmelzen der Gletscher in weiten Teilen Schwansens abgelagert haben. Westlich tangiert das Plangebiet das Geotop Os von Rieseby (Os 003). Oser sind wallartige Geländeerhebungen aus Sand und Kies, die sich aus Schmelzwassersedimenten der letzten Eiszeit entwickelt haben. Innerhalb des Plangebietes sind keine charakteristischen Ausprägungen des Os erkennbar.

Das Plangebiet weist als Bodentyp entsprechend der Bodenkarte (Maßstab 1 : 50.000) hauptsächlich eine Braunerde aus weichselzeitlichem Sand auf. Im Osten ist Pseudogley-Kolluvisol vertreten. Die Bodentypen sind in der Landschaft Schwansen weit verbreitet und nicht als seltener Boden einzuordnen. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden sandigen Böden hoch und es ist eine hohe Grundwasserneubildung gegeben.

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen. Die überplante Fläche hat eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen sind.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Plangebietes sind keine naturnahen Oberflächengewässer vorhanden. Im westlichen Plangebiet verläuft entlang des außerhalb gelegenen Waldes ein Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Koseler Au (Graben IIc). Dieser dient der Entwässerung des nördlich gelegenen Wohngebietes. Der Graben befindet sich innerhalb des Waldabstandsstreifens, sodass ein ausreichender Abstand mit der geplanten Bebauung zum Verbandsgewässer eingehalten wird. Weitere Verbandsgewässer sind im Bereich des Plangebietes aktuell nicht bekannt.

Der gemeinsame Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10.10.2019 wird bei der Planung berücksichtigt. Durch die Planung werden bislang unversiegelte Flächen großflächig überbaut, wodurch Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Verdunstung verursacht werden. Ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird durch ein Fachbüro erarbeitet. Es ist vorgesehen, das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern. Das Wasser, welches auf den neu angelegten Verkehrsflächen anfällt, wird aufgrund des bewegten Geländes in zwei Regenrückhaltebecken abgeleitet. Die Rückhaltebecken sind am nordwestlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes bereits angelegt.

Die Starkregengefahrenkarte zeigt für die östliche Grenze des Plangebietes potenzielle Überflutungsbereiche an. Das Gefahrenpotenzial wird im weiteren Verfahren berücksichtigt (z. B. durch Lage außerhalb von Baugrenzen, durch festgesetzte Höhenbeschränkungen des Erdgeschossfußbodens oder durch Ableitungen).

Schutzgut Klima/Luft

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der im Nahbereich der Ostsee häufig vorkommenden Winde auch am Rand der Gemeinde Rieseby nicht zu erwarten.

Schutzgut Landschaft

Der Planbereich befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.

Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Durch die Ausweisung neuer Wohngrundstücke wird der Rand der bebauten Ortschaft Rieseby deutlich in Richtung Südwesten verschoben. Das Plangebiet ist bislang kaum in die Landschaft eingebunden und insbesondere im zentralen Planbereich aufgrund der Lage auf einer Anhöhe deutlich einsehbar. Mit der Planung soll die Bebauung durch den B-Plan 26 abgerundet werden. Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes werden ergriffen.

Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Das Plangebiet weist aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung keine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter sind im Planbereich derzeit nicht bekannt. Das Plangebiet liegt jedoch vollständig innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Im Jahr 2023 wurden auf der nördlich gelegenen Fläche (B-Plan 26) archäologische Voruntersuchungen durchgeführt. Diese blieben ohne Nachweis von relevanten archäologischen Befunden.

Für den Planbereich des B-Planes 28 werden aktuell Voruntersuchungen mit dem archäologischen Landesamt abgestimmt. Eine allgemeine Zustimmung zu dieser Fläche nach Abschluss der Voruntersuchungen liegt bereits vor.

Bezüglich möglicher Kulturgüter (z.B. Bodendenkmale, Kulturdenkmale) wird eine Information durch die Denkmalschutzbehörden erbeten. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Rieseby am …………….. gebilligt.

Rieseby, __.__.____ _________________________________

Die Bürgermeisterin

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