Innerhalb des Plangebietes gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedlichen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen:
Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/1992 der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 (FFH-RL), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, sieht vor, dass ein System von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten mit der Bezeichnung "Natura 2000" nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu schützen ist. Die FFH-Richtlinie ist am 09. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.
Westlich des Plangebietes schließt das FFH- Gebiet DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ an das Plangebiet an.
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG)
Mit Ausnahme der baulich überprägten Flächen im Bereich des Schlossareals ist das Internatsgelände Teil des Landschaftsschutzgebietes „Hüttener Vorland“ (VO vom 08.06.2000). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft unmittelbar an der westlichen Grenze des Plangebietes.
Naturpark (§ 27 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 LNatSchG)
Der gesamte Plangeltungsbereich gehört zum Naturpark „Schlei“.
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)
Im Vorhabengebiet befinden sich keine Elemente, die als gesetzlich geschützte Biotope den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG unterliegen. Unmittelbar angrenzend sind eine Allee sowie ein artenreicher Steilhang vorhanden. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Gemäß § 67 BNatSchG kann eine Befreiung von den Verboten beantragt werden.
Waldabstand (§ 24 LWaldG)
Für die an das Plangebiet angrenzenden Waldstücke ist ein 30 m Waldabstand zu beachten. In diesem Bereich ist es verboten Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Im Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (vor allem europäische Vogelarten, Fledermäuse und einzelne Säugetierarten). Einzelne Arten dieser Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (z.B. Fledermäuse).
Gemäß § 44 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstatbestände. Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote sind zu beachten. Über § 45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.
Denkmale gemäß § 8 DSchG
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des denkmalgeschützten Parks Louisenlund (Gartendenkmal). Die angrenzende Hauptallee ist ein geschütztes Einzelobjekt. Zudem ist ein Teil des Lindenhauses als Baudenkmal geschützt.