3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet v.a. durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Die zulässige Grundfläche von 1.350 m² orientiert sich an den Planungen des Vorhabenträgers und den vorhandenen baulichen Anlagen und erlaubt nur einen geringen Spielraum für mögliche Erweiterungen.
Die wesentlichen Bestandsgebäude im Plangebiet weisen eine eingeschossige Bauweise auf. Um die Maßstäblichkeit zu den Bestandsgebäuden zu wahren, wird für die geplanten Neubauten ebenfalls eine Eingeschossigkeit angestrebt.
Das Lindenhaus wird in seinen vorhandenen Höhen (Trauf- und Firsthöhen) nicht verändert. Entsprechende Festsetzungen werden in der Planzeichnung vorgenommen. Eine evtl. notwendige Feinsteuerung wird über den detaillierten Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigungen erfolgen. Die neuen Wohngebäude werden mit einer Firsthöhe von max. 20,50 m üNHN in etwa die Firsthöhe des Lindenhauses (ca. 20,25 m üNHN) erreichen.
Die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens soll sich an dem vorhandenen Gelände und der bisherigen Höhenlage des Buchenhauses orientieren. Dementsprechend wird für das Plangebiet eine Höhe für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens von max. 11,50 m über NHN festgesetzt.