Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Dörphof für den Bereich "KiTa Dörphof"

Begründung

3 Planinhalt und Festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "KiTa" festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den gemeindlichen Zielen (siehe Kap. 2) für dieses Plangebiet.

Die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "KiTa" dient der Errichtung von Kindertagesstätten. Zulässig sind Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb von Kindertagesstätten sowie hierfür erforderliche bauliche Anlagen, die der Kindertagesstätte dienen, wie Sozialräume und Außenspielbereiche.

Der Planbereich ist hierbei ausreichend groß, um ggf. beide Kindertagesstätten nebeneinander unterzubringen und bietet dabei ausreichend Gestaltungsspielraum und große Außenbereiche sowie Platz für die erforderlichen Stellplätze für Eltern und Mitarbeiter von zwei getrennten Einrichtungen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Die zulässige Grundfläche wird im Plangebiet mit maximal 1.000 m² festgesetzt, um die geplanten Baumaßnahmen auf der Fläche realisieren zu können. In Anbetracht der Grundstücksgröße von ca. 9.560 m² bleibt so, auch nach Abzug der notwendigen Grünflächen (Knickschutzstreifen) und Stellplätze, ein ausreichend großer Nutzungsspielraum für Außenspielflächen und die Anlage von Grünstrukturen.

Die Festsetzungen von max. 1 Vollgeschoss und einer maximalen Firsthöhe von 6,00 m dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.

Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports und Anbauten mit Flachdach, ist die Höhe der baulichen Anlagen stärker eingeschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.