Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby
Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet Wohnungen in den nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden nur als Dauerwohnungen (Hauptwohnung oder alleinige Wohnung) zulässig und als Zweit- bzw. Nebenwohnung unzulässig.
1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.3 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Räume für die Fremdenbeherbergung unzulässig.
2 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
2.1 Je Wohngebäude sind max. 2 Wohnungen zulässig. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, ist je Wohngebäude max. 1 Wohnung zulässig.