7 AUSSCHLUSS VON GARAGEN UND ÜBERDACHTEN STELLPLÄTZEN (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
7.1 Auf den Baugrundstücken sind im straßenseitigen Bereich in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig.
7.1 Auf den Baugrundstücken sind im straßenseitigen Bereich in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig.
8.1 Dachform und Dachneigung
8.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Neigung zulässig.
8.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Dachneigung nicht.
8.1.3 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
8.2 Dacheindeckung
8.2.1 Als Dacheindeckung sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in Rot-, Braun-, Anthrazit- oder Schwarztönen sowie Eindeckungen mit Glas oder Gründächer zulässig.
8.2.2 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
8.2.3 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig.
8.2.4 Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.
8.3 Außenwandgestaltung
8.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Fassadentafeln, Putz, Holz und Glas zulässig.
8.3.2 Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
8.3.3 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.
8.4 Einfriedungen
8.4.1 Einfriedungen zu der neuen Erschließungsstraße im Baugebiet sind nur in Form von max. 1,50 m hohen Schnitthecken aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Grundstücksseitig kann ein die Hecken nicht überragender Zaun vorgesehen werden.
8.5 Kleinwindkraftanlagen
8.5.1 Freistehende Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 9,0 m sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
9.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) dürfen die Knicks und Gebüsche nur im Zeitraum vom 01.10. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.
9.2 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.