Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im August 2022 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.

Mäßig artenreiches Grünland (GYy)

Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich als Mahdgrünland genutzt. Die Fläche wird von Weidelgras dominiert, daneben treten Sauerampfer und Löwenzahn und teilweise Weiß-Klee und Brennnessel auf. Im südöstlichen Bereich hat sich Pestwurz ausgebreitet.

Knick (HWy, §)

Am Rand des Plangebietes befinden sich mehrere Knicks, die als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG einzuordnen sind.

Ein Knick begrenzt das Grünland nach Osten zum Borgwedeler Weg. Auf dem Knick stocken Hasel, Berg-Ahorn, Schlehe, teilweise sind Kirsche und Weide anzutreffen. Auf dem Knick sind in regelmäßigem Abstand vier Überhälter (Esche, Hainbuche, Berg-Ahorn und Stiel-Eiche) vorhanden, die einen Stammdurchmesser von ca. 40 bis 60 cm aufweisen. Im südlichen Abschnitt des Knicks ist eine Koppelzufahrt vorhanden. Zwei kleine Einbuchtungen, die mit Gras bewachsen sind, und weitere schmale Grünstreifen trennen den Knick vom Borgwedeler Weg ab.

Ein weiterer Knick begrenzt das Plangebiet nach Westen zum Golfplatz. Der Knick ist mit Weide, Brennnessel, Kartoffelrose, Hainbuche, Schlehe und Hasel bewachsen. Auf dem Knick stocken eine Esche (Ø ca. 40 cm) und eine Stiel-Eiche (Ø ca. 60 cm) als Überhälter.

Gebüsche (HBy)

Am südöstlichen und südwestlichen Rand des Plangebietes befinden sich Gehölzstrukturen, die aufgrund ihrer Breite und Ausprägung nicht als Knick, sondern als Gebüsche einzustufen sind. Im Südosten hat sich ein Gebüsch aus Schlehe, Berg-Ahorn und Brombeere vor einem außerhalb gelegenen Knick entwickelt. Dieses Gebüsch geht im Süden in einen flächigen Bewuchs aus Schlehe, Stiel-Eiche und Ziergehölzen über.

Am südwestlichen Rand des Plangebietes stellt sich das Gebüsch als Schlehengebüsch dar, welches in einen Knick übergeht.

Borgewedeler Weg (SVs)

Im östlichen Plangebiet verläuft der Borgwedeler Weg als asphaltierte Gemeindestraße. Entlang der Straße befinden sich Grünstreifen.

Außerhalb befinden sich östlich und südlich bereits wohnbaulich genutzte Grundstücke. Die südlich gelegenen Grundstücke (Geltungsbereich B-Plan Nr. 2 (1994)) werden durch einen Knick begrenzt, der im Rahmen des B-Planes Nr. 2 hergestellt wurde. Westlich sowie nördlich angrenzend befindet sich ein Golfplatz.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet ist durch die bisherige, intensive landwirtschaftliche Nutzung als Grünland (Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel, regelmäßige Mahd) geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Pflanzenstandorte bieten die Knicks und Gebüsche am Rand der Nutzfläche.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens verändert sich der Umweltzustand des Geltungsbereiches für die Flora nicht, da die bestehende intensive landwirtschaftliche Flächennutzung fortgeführt würde. Die Knicks würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden.

Auswirkung der Planung

Durch die Ausweisung der Bauflächen werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.

Am Rand des Plangebietes befinden sich Knicks, die entsprechend ihrem Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind.

Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet und als einbindende Grünstruktur erhalten. Insgesamt werden 118 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt. Zum Schutz der entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2,00 m zum Fuß der entwidmeten Knicks nicht zulässig. Bezüglich des (außerhalb des Geltungsbereiches) angrenzenden Knicks an der südöstlichen Grenze des Plangebietes gilt diesbezüglich ein Abstand von 3,0 m (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.5).

Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick am Borgwedeler Weg notwendig. Hierzu wird eine vorhandene Koppelzufahrt genutzt, die geringfügig verschoben wird. Ein Teil der vorhandenen Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Erschließungsstraße wird ein Durchbruch von ca. 5 m Breite notwendig.

Zudem werden zwei Knickdurchbrüche für die Grundstückszufahrten zu den Grundstücken 1 bis 3 und das Regenrückhaltebecken erforderlich. Im Sinne der Eingriffsminimierung werden die Zufahrten für je zwei Grundstücke zusammengefasst, um die Anzahl der Durchbrüche zu halbieren. Die beiden Knickdurchbrüche haben eine Breite von jeweils 8 m, so dass insgesamt 16 m Knick gerodet werden müssen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit einer mittleren Erheblichkeit auf das Schutzgut Pflanzen und Biotope, da Eingriffe in das Knicknetz erfolgen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Geeignete Pflanzenlebensräume gehen vor allem durch die Überplanung des Grünlandes verloren. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom August 2022 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen vom 20.09.2022.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant.

Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und insbesondere der Knick. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.

Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der heutigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich für die Landschaft um Güby bewertet werden. Es ist aufgrund der aktuellen Nutzung sowie der angrenzenden Wohngebiete und des Golfplatzes durch menschlichen Einfluss geprägt. Potenzielle Lebensräume sind vor allem mit den Gehölzstrukturen vorhanden.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus liegt in Schleswig-Holstein zudem vor allem im Südosten (LLUR 2018). Unter diesem Aspekt werden Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im westlichen Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.

Auf den Knicks stocken einzelne Bäume, die ein grundsätzliches Potenzial für Fledermausquartiere bieten können. Aufgrund des dichten Bewuchses zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und der hochaufgewachsenen Knickgehölze konnten die Überhälter nicht auf mögliche Höhlenstrukturen untersucht werden. Im Wesentlichen können an den Bäumen Tagesverstecke oder Wochenstuben erwartet werden.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2% oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten (LBV SH 2016). Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks und Gebüsche erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle, Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ ist in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik der Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baum-brüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten die Knicks geeignete Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Fasan, Baumpieper).

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten: Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (BfN 2019). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch), Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs sowie die angrenzende Wohnbebauung und den Golfplatzbetrieb. Aufgrund der genannten Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs von einer sehr geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei einer ausbleibenden Nutzung des Grünlandes als Wohngebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Lebensräume entstehen hierdurch nicht. Die Knicks blieben in ihrer derzeitigen Form erhalten und würden weiterhin als Biotopverbundstruktur und als potenzieller Lebensraum zur Verfügung stehen.

Auswirkungen der Planung

Konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen im Plangebiet liegen nicht vor. Die starken Bäume, die als Überhälter auf den Knicks stocken und gegebenenfalls Quartiere für verschiedene Fledermausarten bieten können, werden im Zuge der Planung erhalten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.

Weiterhin sind im Bereich der Knicks und Gebüsche europäische Vogelarten (Brutvögel) nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich aufgrund der Nähe zu den besiedelten Flächen und aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Flächen um Brutvögel, die an die Nähe und Störungen durch den Menschen gewöhnt sind. Im Zuge der Planung werden kurze Knickabschnitte zur Herstellung von Zufahrten und ggf. Gebüsch gerodet. Die Rodung muss daher im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die übrigen Knicks im Plangebiet werden als Grünstruktur erhalten und zusammen mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün und dem bepflanzen Wall geeignete Lebensräume für heimische Brutvögel der Gehölz- und Gebüschbrüter bieten. Die neu entstehenden Gebäude werden zusätzlich Lebensraumpotenzial für Gebäudebrüter (z.B. Mehlschwalbe) bieten. Mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes ist nicht zu rechnen.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die notwendigen Gehölzrodungen tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die Planbereichsfläche ist derzeit überwiegend als Grünland in landwirtschaftlicher Nutzung.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiter als Grünland landwirtschaftlich genutzt. Für die Schaffung neuer Wohnbauflächen würde an anderer Stelle eine Versiegelung erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Die landwirtschaftliche Nutzung wird bei Umsetzung der Planinhalte nicht mehr durchgeführt werden können. Stattdessen wird eine bisher unversiegelte Fläche weitgehend überbaut. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes (überwiegend als Allgemeines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche) werden folgende Umnutzungen möglich.

Größe des Geltungsbereiches: ca. 12.920 m²

Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche: ca. 11.370 m²

Gewinn von Wohnbauflächen: ca. 8.670 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust landwirtschaftlich genutzter Flächen gegeben. Dieser Flächenverbrauch ist durch das öffentliche Interesse an neuen Wohnflächen begründet und an dieser Stelle nicht vermeidbar.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform im Siedlungsbereich von Güby hat gemäß den geologischen Karten des Landwirtschafts- und Umweltatlasses ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht im Plangebiet aus glazigenen Ablagerungen (Geschiebelehm, -mergel) der Weichsel-Eiszeit. Naturräumlich ist die Gemeinde Güby dem östlichen Hügelland zuzuordnen.

Die Bodenkarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses im Maßstab 1 : 25.000 nennt für den südlichen Planbereich Parabraunerde und für den nördlichen Planbereich Pseudogley - Parabraunerde als Bodentyp. Als Bodenartenschichtung ist im Plangebiet Lehmsand über Lehm zu erwarten. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden lehmigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Schleiregion und großflächig verbreitet. Archivböden sind nicht bekannt.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 03.05.2024) nach heutigem Kenntnisstand (Stand 04/2024) keine Altablagerungen und keine Altstandorte.

Das Gelände steigt von Norden am Borgwedeler Weg mit Höhen um 38 m über NHN in Richtung Süden auf Höhen um 44 m über NHN an.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiter als Grünland landwirtschaftlich genutzt. Für ein neues Wohngebiet würde an anderer Stelle eine Versiegelung erfolgen.

Auswirkung der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8), des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG, u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Versiegelung

Versiegelt werden Flächen auf den Baugrundstücken (durch Gebäude, Straßen, Stellplätze u.Ä.) sowie für Nebenanlagen auf den Grundstücken. Der Bebauungsplan sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor. In Klammern sind die möglichen Neuversiegelungsanteile genannt.

Wohnbauflächen 8.666 m² (45 %)

Straßen- und Wegefläche neu 1.018 m² (100 %)

Straße Borgwedeler Weg (Bestand) 1.072 m²

Regenrückhaltebecken 701 m²

Grünfläche 'Schutzgrün' 1.464 m²

Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,30 (= 30 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 45 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Zudem werden die Zufahrten im Bereich des Borgwedeler Weges bei der Bilanzierung berücksichtigt. Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im nördlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Gesamtfläche Versiegelung

Baugrundstücke, max. Versiegelung 45 % 8.666 m² 3.900 m²

Straßen- und Wegefläche neu 100 % 1.018 m² 1.018 m²

Regenrückhaltebecken 20 % 701 m² 140

max. Flächenneuversiegelung 5.058

Der Borgwedeler Weg ist bereits vorhanden und wird daher in seiner Bestandsfläche nicht in die Neuversiegelung einbezogen. Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die überplanten Flächen werden bislang landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

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