Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe- und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

In der Gemeinde Güby sind mehrere vorgeschichtliche Grabhügel bekannt. Diese liegen außerhalb des Plangebietes. Das Plangebiet befindet sich auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten.

In der Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege sind für Güby das Gut Louisenlund einschließlich Park und ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Kreisstraße 1) als Denkmale gelistet. Beide befinden sich nicht im Nahbereich des Plangebietes.

Die vorhandenen Knicks am Rand des Grünlandes sind Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.

Auswirkungen der Planung

Im Zuge der Planung sind Abschnitte des Knicks am Borgwedeler Weg als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft für die Schaffung neuer Zufahrten nicht zu erhalten. Der Eingriff wird entsprechend des Biotopstatus des Knicks ausgeglichen.

Die Umsetzung der Planung hat aufgrund des Abstandes keinen Einfluss auf die bekannten Denkmale in Güby. Bei der Umsetzung der Planung wird § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Kompensationsmaßnahmen sind bis auf den Knickausgleich nicht notwendig.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

UmweltbelangeMensch
ABBodenWasserKlimaTiere + PflanzenLandschaftKulturgüterWohnenErholungFläche
Boden-
Wasser
Klima-
Tiere + Pflanzen
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---
Fläche---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

2.2 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die Vermeidung von Emissionen wird im Bereich des Plangebietes u.a. durch die Einhaltung der Energiesparverordnung nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet.

Bezüglich der sonstigen Emissionen (z.B. Verkehr) sind nach dem derzeitigen Planungsstand keine erhöhten Emissionen zu erwarten.

Die Entsorgung von Abwässern erfolgt über den Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation. Die Müllentsorgung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde (AWR) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen.

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