1.3.3 Schutzverordnungen
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturpark Schlei (§ 27 BNatSchG). Weitere Schutzgebiete nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind im Plangebiet und unmittelbar angrenzend nicht vorzufinden. Ca. 120 m südlich des geplanten Baugebietes erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“ (Verordnung vom 08.06.2000). Konkrete Einschränkungen ergeben sich hierdurch für Planung nicht, dennoch ist auf den Schutz des Landschaftsbildes zu achten.
Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind ebenso wenig wie Waldflächen betroffen.
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt südlich in einer Entfernung von 590 m (FFH-Gebiet 1524-391 Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließende Flächen). Das FFH-Gebiet umfasst an dieser Stelle den Bültsee sowie angrenzende Flächen, die sich überwiegend als nährstoffarme und naturnahe Biotope darstellen. Von den Planungen sind im Wesentlichen die Wirkfaktoren Bodenversiegelung, Verschiebungen im Wasserhaushalt sowie geringfügige Veränderungen des Kleinklimas zu erwarten. Aufgrund der Entfernung zum Bültsee sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die eine Verschlechterung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes zur Folge hätte. Vertiefende Betrachtungen sind an dieser Stelle nicht notwendig.
Die Knicks im Plangebiet sind als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG zu bewerten. Weitere geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG liegen nicht vor.