Im Dezember 2021 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2023) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet.
Mäßig artenreiches Grünland (GYy)
Der überwiegende Teil des Plangbeietes wird als Grünland mit Rindern beweidet. Der Bewuchs ist mäßig artenreich. Es sind neben Weidel- und Knäuelgras auch Sauer-Ampfer, Schafgarbe, Vogelmiere, Gundermann und Scharfer Hahnenfuß vorzufinden.
Acker (AAy)
Das westliche Plangebiet wird als Acker landwirtschaftlich genutzt und ist daher als stark eingeschränkter Lebensraum zu betrachten.
Knick (HWy, §)
Im Plangebiet verlaufen mehrere Knicks, die als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG einzuordnen sind. Das überplante Grünland ist nach Osten, Süden und Westen durch landschaftstypische Knicks begrenzt. Ein weiterer Knick begrenzt die Ackerfläche nach Norden. Die Knicks gestalten sich wie folgt:
West. Knick: Der Knickwall ist mit Hasel, Schlehe und Brombeere bewachsen. Als Überhälter stocken drei starke Stiel-Eichen auf dem Knick. Diese weisen Stammdurchmesser von ca. 50 cm (2x) bzw. ca. 65 cm auf. Im Norden dieses Knicks ist eine Koppelzufahrt vorhanden.
Südl. Knick Auf dem Knick südlich des Grünlandes stocken Hasel, Schlehe, Rotbuche und Brombeere. Im westlichen Abschnitt des Knicks stockt eine Stiel-Eiche mit ca. 50 cm Stammdurchmesser als Überhälter.
Östl. Knick Der Knick ist dicht mit Schlehe, Holunder, Weiß-Dorn, Pfaffenhütchen und Rot-Buche bewachsen. Als Überhälter sind eine Rot-Buche mit ca. 50 cm Stammdurchmesser sowie zwei Stiel-Eichen mit ca. 50 cm bzw. ca. 85 cm Stammdurchmesser vorhanden.
Nördl. Knick (Acker) Der Knick grenzt den westlich des Weges gelegenen Acker zu einem wohnbaulich genutzten Grundstück ab. Als Bewuchs dominiert Hasel auf dem Knick. Überhälter sind nicht vorhanden.
Gemeindeweg (SVs/SVp)
Das Plangebiet wird in Nord-Süd-Richtung durch einen Gemeindeweg gequert. Dieser stellt sich im Bereich der vorhandenen Bebauung als asphaltierte Straße dar. In Richtung Süden geht er in einen Spurplattenweg über. Seitlich des Weges befinden sich grasdominerte Randstreifen.
Außerhalb befinden sich nördlich und nordwestlich des Grünlandes bereits bebaute Wohn-grundstücke. Im Osten grenzt eine weitere Grünlandfläche an. Im Süden befindet sich ein Acker. Nördlich des Ackers befindet sich der Schießstand innerhalb einer mit Gehölzen bestandenen Fläche. Südlich erstreckt sich der nicht überplante Teil des Ackers. Im Westen schließt die bebaute Ortschaft Kosel u.a. mit KiTa und Feuerwehr an.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Das Plangebiet ist durch die bisherige, intensive landwirtschaftliche Nutzung als Acker bzw. Grünland (Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Bodenumbruch etc.) geprägt und als Pflanzenstandort stark eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Pflanzenstandorte bieten die Knicks am Rand der Nutzflächen.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens verändert sich der Umweltzustand des Geltungsbereiches für die Flora nicht, da die bestehende intensive landwirtschaftliche Flächennutzung fortgeführt würde. Die Knicks würden entsprechend den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gepflegt werden.
Auswirkung der Planung
Durch die Ausweisung der Bauflächen werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Die Freiflächen werden als Gärten mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.
Im Plangebiet befinden sich Knicks, die entsprechend ihrem Status als geschützte Biotope zu berücksichtigen sind. Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet, da es in der Vergangenheit häufig zu unzulässigen Eingriffen (Rückschnitte, Bepflanzung) gekommen ist, wenn Knicks als geschützte Biotope entlang von privaten Wohngrundstücken erhalten wurden. Die Knicks werden als einbindende Grünstrukturen ohne Biotopschutz erhalten. Die Baugrenze wird in 4,0 m Entfernung zu den entwidmeten Knicks festgesetzt. Die entwidmeten Knicks sowie ein 2,0 m breiter Streifen entlang der Knicks werden als private Grünflächen festgesetzt. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt. Zudem berücksichtigen die Baugrenzen den Kronentraufbereich dieser Bäume, um Beeinträchtigungen durch die hauptbaulichen Anlagen zu vermeiden.
Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Eine Nutzung der vorhandenen Koppelzufahrt würde aufgrund der Lage im Nordwesten der Fläche mehr Verkehrsfläche und weniger nutzbare Wohnbaufläche zur Folge haben. Dies ist nicht im Sinne der Gemeinde, die eine sinnvolle Flächennutzung anstrebt. Die vorhandene Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Zufahrt wird ein Durchbruch von ca. 10 m Breite notwendig. Die Knickrodung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.
Der Knick nördlich der Ackerfläche wird als Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten. Südlich an-grenzend an den Knick wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, durch die ein öffentlicher Fußweg verlaufen wird. Der Fußweg hält einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Knickfuß ein. Beeinträchtigungen des Knicks sind hierdurch nicht zu erwarten.
Im Zuge der Planung wird die vorhandene Zufahrtsstraße auf ca. 5,50 m verbreitert und aus-gebaut werden. Zum entwidmeten Knick östlich der Straße verbleibt ein Abstand von ca. 1,0 m im nördlichen Abschnitt und ca. 1,5 m südlich des Knickdurchbruchs für die neue Erschließungsstraße. Beeinträchtigungen des lückigen Gehölzbewuchses sind nicht zu erwarten. Hin-sichtlich der starken Überhälter auf dem Knick werden im Zuge der Bautätigkeiten die gängigen Regelwerke zum Baumschutz (DIN 18920, RAS LP4) berücksichtigt. Zum kurzen Knick-abschnitt westlich der Straße verbleibt mit der Straßenverkehrsfläche ein Abstand von ca. 1,0 m. Aufgrund des vorhandenen Strauchbewuchses (vorwiegend Hasel) und der zu erwartenden geringen Verkehrsdichte ist auch bei diesem geringen Abstand nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Knicks zu rechnen.
Das Vorhaben hat Auswirkungen mit einer geringen Erheblichkeit auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Geeignete Pflanzenlebensräume gehen vor allem durch die Überplanung des Grünlandes verloren. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Dezember 2021 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen vom 07.01.2022.
Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant.
Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und insbesondere der Knick. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.
Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen.
Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.
Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.
Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der heutigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich für die Landschaft um Kosel bewertet werden. Es ist aufgrund der heutigen Nutzung sowie der angrenzenden Wohngebiete durch menschlichen Einfluss geprägt. Potenzielle Lebensräume sind vor allem mit den Knicks vorhanden.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die betroffenen Knicks im Plangebiet weisen überwiegend keinen dichten Gehölzbewuchs auf. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus liegt in Schleswig-Holstein zudem vor allem im Südosten (LLUR 2018). Unter diesen Aspekten werden Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen.
Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im westlichen Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.
Auf den Knicks stocken Stiel-Eichen und Rot-Buchen, die aufgrund ihrer Stärke ein grundsätzliches Potential für Fledermausquartiere bieten. Spechthöhlen oder Astlöcher wurden im unbelaubten Zustand nicht an den Überhältern festgestellt. Im Wesentlichen können an den Bäumen Tagesverstecke oder Wochenstuben erwartet werden.
Die LANIS-Daten des LfU enthalten einen Hinweis auf ein Zwerg- und Mückenfledermaus-vorkommen in einem nahegelegenen Gebäude nordöstlich des Plangebietes (2013). Die Arten nutzen in erster Linie Gebäude als Wochenstube oder Winterquartier. Da von den Planungen keine bestehenden Gebäude betroffen sind, sind Wochenstuben oder Winterquartiere inner-halb des Plangebietes weitgehend auszuschließen. Die starken Bäume des Plangebietes werden durch die Arten eher untergeordnet als Quartier genutzt. Gegebenenfalls nutzen die Arten das Plangebiet - ebenso wie die umliegenden Freiflächen am Siedlungsrand - als Jagdhabitat. Eine essenzielle Bedeutung als Nahrungshabitat liegt jedoch nicht vor.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2% oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten (LBV SH 2016). Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben. Das Plangebiet ist im Landwirtschafts- und Umweltatlas nicht als maßgebliches Wiesenvogelbrutgebiet dargestellt.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks erwarten. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.
Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2021 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | V | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dohle | Corvus monedula | GB | V | + | b |
Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | V | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle, Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star ein-gestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt geringer ausfallen, als in der Potentialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baum-brüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten die Knicks geeignete Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Fasan, Goldammer und Baumpieper).
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten: Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (BfN 2019). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind.
Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch), Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs sowie die angrenzende Wohnbebauung. Aufgrund der genannten Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs von einer sehr geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer ausbleibenden Nutzung des Grünlandes als Wohngebiet würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Lebensräume entstehen hierdurch nicht. Die Knicks blieben in ihrer derzeitigen Form erhalten und würden weiterhin als Biotopverbundstruktur und als potentieller Lebensraum zur Verfügung stehen.
Auswirkungen der Planung
Konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen im Plangebiet liegen nicht vor. Die starken Bäume, die als Überhälter auf den Knicks stocken und gegebenenfalls Quartiere für verschiedene Fledermausarten bieten können, werden im Zuge der Planung erhalten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
Weiterhin sind Bereich der Knicks europäische Vogelarten (Brutvögel) nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich aufgrund der Nähe zu den besiedelten Flächen und aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Flächen um Brutvögel, die an die Nähe und Störungen durch den Menschen gewöhnt sind. Im Zuge der Planung wird ein kurzer, mit Sträuchern bewachsener Knickabschnitt gerodet. Die Knickrodung muss daher im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die übrigen Knicks im Plangebiet werden als Grünstruktur erhalten und zusammen mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün geeignete Lebensräume für heimische Brutvögel der Gehölz- und Gebüschbrüter bieten. Die neu entstehenden Gebäude werden zusätzlich Lebensraumpotential für Gebäudebrüter (z.B. Mehlschwalbe) bieten. Mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes ist nicht zu rechnen.
Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die notwendigen Gehölzrodungen tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.