Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild südöstlich des Ortsteils Kosel stellt sich außerhalb der baulich genutzten Flächen als bewegtes Gelände dar, in welchem sich landwirtschaftliche Nutzflächen mit naturnahen, oftmals nährstoffarmen Biotopen abwechseln. Weiterhin sind südöstlich von Kosel Abbauflächen von Kies und Sand vorhanden. Landschaftstypische Knicks strukturieren die Landschaft und schränken weitreichende Blickbeziehungen ein. Ca. 120 m südlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen ist.

Der Planbereich selbst ist durch die landwirtschaftliche Nutzung, durch die nördlich angrenzende Bebauung und durch die Knicks mit ihren teilweise starken Überhältern geprägt. Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Bebauung bislang kaum von öffentlichen Wegen aus einsehbar.

Die Planbereichsfläche hat durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung keine Bewandtnis für die Erholungsnutzung. Wander- oder Radwege sind nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Umnutzung der Planung würden die Plangebietsflächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks würden erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Das Landschaftsbild bliebe unverändert.

Auswirkungen der Planung

Die geplante Baumaßnahme wird eine Veränderung des Landschaftsbildes südöstlich der Ortschaft Kosel verursachen und den Rand des dicht besiedelten Ortsteils weiter in die offene Landschaft verschieben. Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

Zum Schutz des Landschaftsbildes werden innerhalb des Plangebietes nur eingeschossige Gebäude mit einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m zugelassen. Damit zielt die Gemeinde auf eine Bauweise ab, wie sie auch in der unmittelbaren Umgebung vorhanden ist. Zudem wird durch die Höhenbeschränkung die Fernwirkung der neuen Wohngebäude gemindert.

Die vorhandenen Knicks werden entwidmet aber als einbindende Grünstruktur erhalten. Durch ihren Bewuchs wird die Einsehbarkeit des Plangebietes reduziert. Zudem begrenzen sie das neue Wohngebiet in Richtung der freien Landschaft. Zur weiteren Durchgrünung werden kleinkronige Laubbäume als Straßenbäume im Bereich der neu entstehenden öffentlichen Parkplätze gepflanzt und erhalten.

Im westlichen Plangebiet wird ein neuer Fußweg entstehen, der eine fußläufige Anbindung des neuen Wohngebietes zum Ortskern (u.a. Lebensmittelladen, KiTa) schaffen soll.

Durch die geplante Wohnbebauung sind Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch die Höhenbegrenzungen, die grünordnerischen Festsetzungen sowie den Erhalt der vorhandenen Knicks gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe- und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes, weswegen das Vorkommen von archäologischen Denkmalen nicht endgültig ausgeschlossen werden kann.

Die vorhandenen Knicks am Rand des Grünlandes sind Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Aufgrund der Lage in einem archäologischen Interessensgebiet sind im Vorwege der Planung archäologische Untersuchungen im Plangebiet durchzuführen.

Bei der Umsetzung der Planinhalte wird weiterhin der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft weitestgehend erhalten.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind unter Berücksichtigung einer archäologischen Voruntersuchung mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Kompensationsmaßnahmen sind nicht notwendig.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABBodenWasserKlimaTiere + PflanzenLandschaftKulturgüterWohnenErholungFläche
Boden-
Wasser
Klima-
Tiere + Pflanzen
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---
Fläche---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.