Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würden die Planflächen weiterhin als Grünland bzw. Acker landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks am Rand des Grünlandes blieben in ihrer jetzigen Form erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Kosel müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen und zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Entsprechend den Ergebnissen der Prognose von Schallimmissionen durch die Schallschutz Nord GmbH werden Maßnahmen zur Emissionsvermeidung am angrenzenden Schießstand durchgeführt. Innerhalb des Plangebietes sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG ist die notwendige Knickrodung zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten. Entlang der entwidmeten Knicks wird ein 2,0 m breiter Streifen als private Grünfläche festgesetzt. Die Baugrenze wird 4,0 m entfernt vom Knickfuß festgesetzt.

Der Knick nördlich der Ackerfläche wird als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten. Der öffentliche Fußweg, der in wassergebundener Bauweise anzulegen ist, hält einen Abstand von 1,0 m zum Knickfuß ein.

Zum Schutz der Gehölzstrukturen (insbesondere der Überhälter auf dem Knick westlich des Grünlandes) sind während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 vorzusehen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.
  • Begrenzung der GRZ auf 0,25 bzw. 0,3.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,25 bzw. 0,3).
  • Auf den Privatgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser wird auf dem jeweiligen Grundstück versickert.
  • Auf der Erschließungsstraße anfallendes Niederschlagswasser wird über Rigolenfüllkörper versickert.
  • Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Pflanzung von Straßenbäumen zur Förderung der Verdunstungsrate.
  • Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
  • Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ sind mit Gründächern zu versehen.

Schutzgut Klima/Luft

  • Pflanzung von Straßenbäumen.
  • Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
  • Verzicht auf eine Versorgung des Plangebietes mit fossilen Energieträgern.

Schutzgut Landschaft

  • Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise.
  • Beschränkung der Firsthöhen auf 8,50 m.
  • Erhaltung der Knicks am Rand der Wohnbauflächen.
  • Pflanzung von Straßenbäumen.
  • Herstellung eines Fußweges zur Anbindung an den Ortskern.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.