Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Entsprechend den Ergebnissen der Prognose von Schallimmissionen durch die Schallschutz Nord GmbH werden Maßnahmen zur Emissionsvermeidung am angrenzenden Schießstand durchgeführt. Innerhalb des Plangebietes sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG ist die notwendige Knickrodung zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.
Die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten. Entlang der entwidmeten Knicks wird ein 2,0 m breiter Streifen als private Grünfläche festgesetzt. Die Baugrenze wird 4,0 m entfernt vom Knickfuß festgesetzt.
Der Knick nördlich der Ackerfläche wird als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten. Der öffentliche Fußweg, der in wassergebundener Bauweise anzulegen ist, hält einen Abstand von 1,0 m zum Knickfuß ein.
Zum Schutz der Gehölzstrukturen (insbesondere der Überhälter auf dem Knick westlich des Grünlandes) sind während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 vorzusehen.
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.
Schutzgut Fläche
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Boden
- Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.
- Begrenzung der GRZ auf 0,25 bzw. 0,3.
- Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.
Schutzgut Wasser
- Vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,25 bzw. 0,3).
- Auf den Privatgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser wird auf dem jeweiligen Grundstück versickert.
- Auf der Erschließungsstraße anfallendes Niederschlagswasser wird über Rigolenfüllkörper versickert.
- Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind wasserdurchlässig herzustellen.
- Pflanzung von Straßenbäumen zur Förderung der Verdunstungsrate.
- Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
- Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ sind mit Gründächern zu versehen.
Schutzgut Klima/Luft
- Pflanzung von Straßenbäumen.
- Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
- Verzicht auf eine Versorgung des Plangebietes mit fossilen Energieträgern.
Schutzgut Landschaft
- Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise.
- Beschränkung der Firsthöhen auf 8,50 m.
- Erhaltung der Knicks am Rand der Wohnbauflächen.
- Pflanzung von Straßenbäumen.
- Herstellung eines Fußweges zur Anbindung an den Ortskern.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.