Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Kosel wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Auswirkungen auf den Menschen sind entsprechend eines Schallgutachtens ermittelt worden. Bezüglich des nördlich angrenzenden Schießstandes werden Maßnahmen außerhalb des B-Planes getroffen, durch die Beeinträchtigungen vermieden werden können. Die Erholungsnutzung ist von der Planung nicht betroffen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück ausgeglichen. Die Knickgehölze des zu rodenden Knickabschnittes bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,25 bzw. 0,3 festgesetzt, wobei eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich sind Versiegelungen durch Verkehrsflächen (Straßenverkehrsfläche, Pkw-Parkplätze). Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 4.127 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto im Gemeindegebiet.

Schutzgut Wasser: Aufgrund der sandigen Böden im Plangebiet wird anfallendes Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken über geeignete Maßnahmen versickert. Im Straßenraum sind Rigolenfüllkörper vorgesehen. Hierdurch werden Auswirkungen auf das Grundwasser gemindert. Der Erhalt der Knicks sowie die Neupflanzung von Bäumen fördert weiterhin die Verdunstungsrate.

Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südöstlichen Rand der Ortschaft Kosel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen gemindert. Es sind ortstypische eingeschossige Gebäude mit einer Firsthöhe von 8,50 m zulässig. Zur offenen Landschaft hin werden die entwidmeten Knicks weiter für eine Einbindung sorgen. Baumpflanzungen im Plangebiet sorgen für eine weitere Durchgrünung.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Kosel sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

3.9 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Kosel werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden und Eingriffe in das Knicknetz ausgelöst wird.

Innerhalb des Plangebietes werden Versiegelungen durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie durch die Herstellung von Verkehrsflächen und Parkplätzen verursacht. Für das Allgemeine Wohngebiet werden Grundflächenzahlen von 0,25 bzw. 0,3 festgesetzt. Eine Überschreitung um 50 % ist für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig. Für die Grundstücke ergibt sich damit eine maximale Versiegelung von 37,5% bzw. 45 %. Die neuherzustellenden Verkehrsflächen sowie die Parkplätze werden als vollversiegelte Flächen berücksichtigt. Die überplante Fläche hat aufgrund ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ im Verhältnis 1 : 0,5 ausgeglichen werden. Insgesamt sind 8.254 m² Neuversiegelung zulässig. Der Ausgleich von 8.254 m² x 0,5 = 4.127 m² erfolgt über ein Ökokonto der ecodots GmbH, welches beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35-Kosel-11 geführt wird. Das Ökokonto befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Kosel und umfasst das Flurstück 91/3 der Flur 5, Gemarkung und Gemeinde Kosel.

Die Knicks westlich, südlich und östlich des Grünlandes werden rechtlich entwidmet und als Grünstrukturen ohne Biotopschutz erhalten. Entsprechend der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ wird hierfür ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 365 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt. Entlang der entwidmeten Knicks werden ca. 2,0 m breite private Grünflächen festgesetzt. Die Baugrenze hält insgesamt ca. 4,0 m Abstand zum entwidmeten Knick ein. Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Die vorhandene Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Zufahrt wird ein Durchbruch von ca. 10 m Breite notwendig. Die Knickrodung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen. Der Knick nördlich des Ackers wird als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten.

Für die Eingriffe in das Knicknetz werden insgesamt 365 m (Entwidmung) + 20 m (Rodung) = 385 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich erfolgt innerhalb eines Knick-Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen 661.4.04.091.2018.00 geführt wird.

Von der Knickrodung ist nur ein kurzer Knickabschnitt betroffen, der mit Sträuchern bewachsen ist, die potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel bieten können. Die Rodung des Knickabschnittes ist in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Das neue Wohnbaugebiet wird durch den Erhalt der entwidmeten Knicks eingegrünt und zur offenen Landschaft hin abgegrenzt. Zur weiteren Durchgrünung des Plangebietes ist die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen entlang der öffentlichen Parkplätze vorgesehen. Die Neupflanzungen werden auch positive Auswirkungen auf die Verdunstungsrate und das Kleinklima haben.

Schottergärten

Gem. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Folgende Hinweise sind hierbei zu beachten:

Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schottenflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.

Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig.

Versickerung/Verdunstung

Zur Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz hat die Gemeinde Kosel bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Festsetzung, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen auf den Baugrundstücken zu versickern ist.
  • Festsetzungen zur Pflanzung von Laubbäumen im Bereich der öffentlichen Parkplätze.
  • Festsetzung, dass die Stellplätze und Zufahrten nur mit wasserdurchlässigem Aufbau und mit offenen Fugen hergestellt werden dürfen.
  • Festsetzung, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ mit einem Gründach versehen werden müssen.
  • Festsetzung einer GRZ von 0,30 bzw. 0,25 zur Begrenzung der zulässigen Versiegelung im Plangebiet.
  • Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche von 5,50 m (einschl. der Bordsteine) zur Begrenzung der Versiegelung im öffentlichen Bereich.

Beleuchtung

Durch das 'Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften' wurde mit Artikel 1 - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Nr. 13 der § 41a 'Schutz von Tieren und Pflanzen vor nacheiligen Auswirkungen von Beleuchtungen' ergänzt. Danach sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Daher wird folgender Hinweis in den Text (Teil B) der Satzung mit aufgenommen:

Für die Beleuchtung der Verkehrsflächen und Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen, nach unten abstrahlend auszurichten und bedarfsorientiert einzusetzen.

3.10 Hinweise

Denkmalschutz

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet im Bereich eines Objektes der Archäologischen Landesaufnahme. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes. Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich. Diese sind rechtzeitig mit dem Archäologischen Landesamt abzustimmen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Bodenschutz

Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorgegrundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten.

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs (u. a. § 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, § 12), des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 09/2022) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgehend zu informieren.

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Bundeswehr

Der Standortübungsplatz (StOÜbPl) Christianshöhe befindet sich in ca. 1.400 m Entfernung. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden das Emissionen, durch den Übungsbetrieb auf dem StOÜbPl Christianshöhe auf das Plangebiet einwirken können.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Kosel nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.