3.8 Umweltbericht
Zum Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Kosel wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.
Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Auswirkungen auf den Menschen sind entsprechend eines Schallgutachtens ermittelt worden. Bezüglich des nördlich angrenzenden Schießstandes werden Maßnahmen außerhalb des B-Planes getroffen, durch die Beeinträchtigungen vermieden werden können. Die Erholungsnutzung ist von der Planung nicht betroffen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück ausgeglichen. Die Knickgehölze des zu rodenden Knickabschnittes bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.
Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.
Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,25 bzw. 0,3 festgesetzt, wobei eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich sind Versiegelungen durch Verkehrsflächen (Straßenverkehrsfläche, Pkw-Parkplätze). Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 4.127 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto im Gemeindegebiet.
Schutzgut Wasser: Aufgrund der sandigen Böden im Plangebiet wird anfallendes Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken über geeignete Maßnahmen versickert. Im Straßenraum sind Rigolenfüllkörper vorgesehen. Hierdurch werden Auswirkungen auf das Grundwasser gemindert. Der Erhalt der Knicks sowie die Neupflanzung von Bäumen fördert weiterhin die Verdunstungsrate.
Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südöstlichen Rand der Ortschaft Kosel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen gemindert. Es sind ortstypische eingeschossige Gebäude mit einer Firsthöhe von 8,50 m zulässig. Zur offenen Landschaft hin werden die entwidmeten Knicks weiter für eine Einbindung sorgen. Baumpflanzungen im Plangebiet sorgen für eine weitere Durchgrünung.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.
Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.
Gesamtbeurteilung:
Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Kosel sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.