3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 sowie einem Vollgeschoss orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 liegt unterhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken. Die Differenzierung der festgesetzten GRZ ergibt sich aufgrund der teilweise nicht unerheblichen Grundstücksanteile, die als private Grünflächen festgesetzt sind und daher bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche nicht berücksichtigt werden. Daher wird für Grundstücke ohne oder geringen Grünflächenanteil eine GRZ von 0,25 und für Grundstücke mit einem größeren Grünflächenanteil eine GRZ von 0,30 festgesetzt.
Die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Vermeidung von optisch zweigeschossig wirkenden Gebäuden wird eine Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) von 4,50 m festgesetzt. Die Gemeinde zielt mit diesen Festsetzungen auf eine ortstypische Bebauung ab, wie sie auch in der Umgebung derzeit vorhanden ist. Zudem wird die Höhe von Garagen, Carports und Nebenanlagen begrenzt, um den Charakter dieser Anlagen als untergeordnete Bauteile auf den Grundstücken zu verdeutlichen.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 60 cm über der mittleren Höhe des zum Baugrundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes, gemessen am zum Grundstück gelegenen äußersten Rand der Fahrbahn, liegen.