Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild der Gemeinde Güby ist durch ein stark kuppiertes Gelände und wechselnde Biotopstrukturen geprägt. Im nordöstlichen Gemeindegebiet dominieren weitgehend zusammenhängende Waldflächen sowie die Schlei das Landschaftsbild. Vereinzelt sind Grünlandflächen eingestreut. Das übrige Gemeindegebiet ist landwirtschaftlich als Acker bzw. Grünland genutzt. Überwiegend gehölz- und strukturreiche Knicks sorgen für eine Unterteilung der Agrarlandschaft. Für eine Zerschneidung der Landschaft sorgt die B 76, die das nördliche Gemeindegebiet quert. Eine weitere Vorbelastung besteht durch einen Sendemast, der sich im Nahbereich der Bundesstraße und der Ortschaft Güby befindet und eine gewisse Fernwirkung aufweist.

Die Ortschaft Güby liegt unmittelbar nördlich der B 76 und ist dörflich geprägt. Ehemalige Hofstellen wechseln sich vornehmlich mit Einzelhausbebauung unterschiedlichen Alters ab. Die Ortschaft hat sich bandartig entlang mehrerer Straßen entwickelt und weist keinen geschlossenen Siedlungscharakter auf.

Der Planbereich selbst ist durch die vorhandenen Knickstrukturen bislang kaum einsehbar und gut eingebunden. Eine Einsehbarkeit besteht derzeit nur aus westlicher Richtung. Im nordöstlichen Plangebiet befinden sich auf den Knicks eine starke Esche sowie eine starke Stiel-Eiche, die als landschaftsbestimmende Bäume einzuordnen sind. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht im Nahbereich des Plangebietes durch die südlich angrenzende Biogasanlage.

Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Im südöstlichen Nahbereich beginnt jedoch das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“ (Verordnung vom 08.06.2000).

Der Planbereich selbst hat für die Erholung im Gemeindegebiet aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung. Unmittelbar nördlich angrenzend befindet sich der Golfplatz Güby. Wander- oder Radwege mit besonderer Bedeutung verlaufen nicht entlang des Plangebietes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung würde das Plangebiet weiter wie bisher landwirtschaftlich und als Lagerplatz genutzt werden. Die Knicks und ihre Überhälter blieben an ihrem Standort erhalten und würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Das Landschaftsbild würde nicht verändert werden.

Auswirkungen der Planung

Im Plangebiet wird die maximale Firsthöhe auf 10,0 m begrenzt, um eine übermäßige Fernwirkung zu vermeiden. Eine Vorbelastung besteht durch die südlich angrenzende Biogasanlage mit ihren hohen Anagenteilen. Der nördliche und der östliche Knick werden als geschützte Biotope erhalten. Sie sorgen auch zukünftig für eine Einbindung des Plangebietes zur freien Landschaft. Die beiden landschaftsbestimmenden Bäume im nordöstlichen Plangebiet werden ebenfalls erhalten.

Der Knick entlang der Straße ‚Hof Louisenlund‘ kann für die Herstellung neuer Grundstückszufahrten nicht vollständig erhalten werden. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu mindern, wird der Knick nicht über seine gesamte Länge, sondern nur für die neuen Zufahrten gerodet. Eine Einsehbarkeit des Plangebietes besteht bislang nur aus westlicher Richtung. Daher wird an der westlichen Grenze des Plangebietes eine Heckenpflanzung aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Als zusätzliche Begrünungsmaßnahmen werden Baumpflanzungen und Fassadenbegrünungen vorgesehen.

Die Erholungsnutzung wird durch die vorgesehene Planung nicht verändert. Der Knick nach Norden wird als geschütztes Biotop verbleiben und auch zusätzlich eine natürliche und sichtmindernde Abgrenzung zum angrenzenden Golfplatz bieten. Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Golfplatzes sind durch die neu entstehende gewerbliche Bebauung nicht zu erwarten.

Im Zuge der Planung sind durch neue gewerblich genutzte Gebäude Auswirkungen mit hoher Erheblichkeit auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Knicks, die Neupflanzung einer Hecke sowie zusätzliche Begrünungsmaßnahmen auf den Baugrundstücken gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Kulturgüter sind im Planbereich gemäß der Stellungnahme des ALSH vom 12.08.2021 nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Die vorhandenen Knicks gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Sie sind außerdem als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ auszugleichen.

Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Weitere Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter zu erwarten. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Im Zuge der Planung sind Abschnitte des südlichen Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft für die Schaffung neuer Grundstückszufahrten nicht zu erhalten. Der Eingriff wird entsprechend des Biotopstatus des Knicks ausgeglichen. Bei der Umsetzung der Planung wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt.

Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte L1 und L2 festgesetzt.

Mit der Planung sind für das Schutzgut Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit verbunden, da nicht alle Knicks vollständig als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten werden können.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

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