6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO-SH)
6.1 Dachneigung und Dachform:
Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind im Baufeld A nur als Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 45° und 55° zulässig.
Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind in den Baufeldern B als Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansardflachdächer zulässig. Bei Sattel- oder Krüppelwalmdächern sind Dachneigungen zwischen 45° und 55 ° zulässig. Bei Mansardflachdächern sind die geneigten Dachflächen mit Dachneigungen zwischen 55° und 70° zulässig und der Flachdachanteil muss zwischen 25 % und 40 % der Grundfläche des Gebäudes betragen.
6.2 Dacheindeckung:
Für die Dacheindeckung sind nicht glänzende Dachpfannen, -ziegel oder -schindeln in roten, grauen oder schwarzen Farbtönen sowie Gründächer zulässig.
Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig.
6.3 Außenwandgestaltung:
Für die Außenwandgestaltung sind nur Klinker, Holz oder Ethernit in roten, grauen oder schwarzen Farbtönen oder Glas zulässig. Für das Bestandsgebäude (Lindenhaus) ist zusätzlich auch Putz in weißen Farbtönen zulässig.
6.4 Für Nebenanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht.
6.5 Die exakte Ausgestaltung, die exakten Farbgebungen und deren Glanzeffekte sind im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Für Baudenkmale sind zunächst die Materialien und Farbgebungen maßgeblich, mit denen das Gebäude errichtet worden ist.