5 Zulässigkeit von Vorhaben (§ 12 Abs. 3a BauGB)
5.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
6.1 Dachneigung und Dachform:
Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind im Baufeld A nur als Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 45° und 55° zulässig.
Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind in den Baufeldern B als Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansardflachdächer zulässig. Bei Sattel- oder Krüppelwalmdächern sind Dachneigungen zwischen 45° und 55 ° zulässig. Bei Mansardflachdächern sind die geneigten Dachflächen mit Dachneigungen zwischen 55° und 70° zulässig und der Flachdachanteil muss zwischen 25 % und 40 % der Grundfläche des Gebäudes betragen.
6.2 Dacheindeckung:
Für die Dacheindeckung sind nicht glänzende Dachpfannen, -ziegel oder -schindeln in roten, grauen oder schwarzen Farbtönen sowie Gründächer zulässig.
Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig.
6.3 Außenwandgestaltung:
Für die Außenwandgestaltung sind nur Klinker, Holz oder Ethernit in roten, grauen oder schwarzen Farbtönen oder Glas zulässig. Für das Bestandsgebäude (Lindenhaus) ist zusätzlich auch Putz in weißen Farbtönen zulässig.
6.4 Für Nebenanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht.
6.5 Die exakte Ausgestaltung, die exakten Farbgebungen und deren Glanzeffekte sind im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Für Baudenkmale sind zunächst die Materialien und Farbgebungen maßgeblich, mit denen das Gebäude errichtet worden ist.
7.1 Bei Gehölzbeseitigungen sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagesverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: nahezu ganzjährig (biologische Fällbegleitung
erforderlich).
7.2 Bei Gebäudeabrissen oder Anbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Gebäudebrüter: 01.03. bis 31.08.
- Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.08. bis 10.10. unter biologischer Baubegleitung.
7.3 Auf dem Gelände Louisenlund sind im Zuge der Gebäudeabrisse für Fledermäuse mindestens 11 Ersatzquartiere in oder an Gebäuden im Plangebiet (alternativ in bis zu 500 m Entfernung zum Plangebiet) herzurichten. Zudem sind 5 Cluster à 2 Baumquartiere (jeweils erhöhte fachliche Anforderungen) bereit zu stellen. Die genaue Größe bzw. Anzahl an Ersatzquartieren wird im Zuge der biologischen Baubegleitung an den tatsächlichen Bedarf angepasst.
7.4 Für die Außenanlagen sind ausschließlich fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit warm-weißem Licht < 2.700 Kelvin und minimierten UV- und Blaulichtanteilen (keine Wellenlängen unter 540 Nanometern) zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen, nach unten abstrahlend auszurichten und bedarfsorientiert einzusetzen. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen ist unzulässig, die Abstrahlung auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist soweit wie möglich zu vermeiden.
7.5 Für die Umsetzung der geplanten Vorhaben des Bebauungsplanes ist die Einbindung einer Umweltbaubegleitung erforderlich. In diesem Rahmen werden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Gehölzbeständen, Böschungsbereichen der zur Niederung abfallenden Böschung und der Allee sowie zur Beachtung des besonderen Artenschutzrechts vorbereitet und während der Ausführung begleitet.