9 Hinweise zum Waldabstand
Nordwestlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vor- haben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.
Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 5 Meter in Aussicht. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen.
Für die Anlage von ebenerdigen Stellplätzen ohne Überdachung einschließlich der erforderlichen Zufahrten darf der Waldabstand um maximal 10 m unterschritten werden.