Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Güby für den Bereich "Louisenlund - westlich der Hauptallee"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Güby möchte in Zusammenarbeit mit der Stiftung Louisenlund den Gesamtbereich des Internatsgeländes im Norden des Gemeindegebietes weiter entwickeln. Die planungsrechtliche Grundlage hierzu wurde mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen. Die planerische Konkretisierung erfolgte bereits über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 für den östlichen Internatsbereich. Die hierin vorgesehenen Maßnahmen wurden inzwischen weitgehend umgesetzt.

Zur weiteren Umsetzung der in der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes formulierten Zielsetzung erfolgt über diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nun die Konkretisierung für den südwestlichen Internatsbereich. Hier sollen weitere bauliche Anlagen für die Standorterweiterung, bestehend aus zwei Gebäuden mit Schüler- und Elternwohnungen entstehen.

Insgesamt müssen entsprechend des Gesamtkonzeptes auf dem Stiftungsgelände 100 zusätzliche Schülerzimmer entstehen. Mit dem Neubau des sog. Wohnringes konnte eine zusätzliche Zimmerkapazität von 48 Schülerzimmern geschaffen werden. Die noch benötigten weiteren Kapazitäten (52 Schülerzimmer) sollen durch Umbauten im Bestand und Ersatzbauten realisiert werden. Durch den Umbau von Klassenräumen im Wald- und Gildenhaus können ca. 12 neue Plätze entstehen.

Das Buchenhaus ist heute eine sehr kleine (1 Lehrerwohnung und 7 Schülerplätze) und damit auch unwirtschaftliche Einheit, die durch größere Gebäude im Bereich der im Flächennutzungsplan bereits als Sondergebiet 'Internat' dargestellten Fläche ersetzt werden soll. Ziel ist es, 2 Wohneinheiten, 2 Hauselternwohnungen und 40 Schülerzimmer zu errichten. Damit wäre der weitere Kapazitätsbedarfs gedeckt und insgesamt 52 zusätzliche Schülerzimmer mit den vorgenannten Maßnahmen erreicht.

Eine grundsätzliche Prüfung möglicher Standortalternativen erfolgte bereits im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2019. Hierbei wurde der Bereich Buchenhaus / Lindenhaus als möglicher Standort für bauliche Anlagen erkannt und dementsprechend als Sondergebiet 'Internat' ausgewiesen.

Im weiteren Planungsablauf wurden zunächst drei Varianten entwickelt und mit einigen Fachbereichen (u.a. Denkmalschutz, Naturschutz, Forst, Bauamt) auf ihre grundsätzliche Umsetzbarkeit hin überprüft. Variante 1 stellte einen 7-geschossigen Turm mit entsprechend kleiner Grundfläche dar. Hierbei wäre der Erhalt und die Sanierung des Buchen- und des Lindenhauses möglich gewesen. Die Variante 2 sah einen größeren Anbau an das Buchenhaus vor, der erheblich in die vorhandene Böschung im Westen eingegriffen und den erforderlichen Abstand zum FFH-Gebiet unterschritten hätte. Städtebaulich fügt sich der Anbau gut in die Umgebung ein. Die Variante 3 sah den Abriss den Buchenhauses und den Bau von zwei aneinandergebauten, leicht versetzten Gebäuden vor, die die vorhandene Bauform des Buchenhauses aufnehmen. Aus unterschiedlichen Gründen fand keine der 3 Varianten die ungeteilte Zustimmung der Behörden, so dass auf der Grundlage der Besprechungsergebnisse, die Variante 3 weiterentwickelt wurde. Im Rahmen der weiteren Abstimmung wurde zwei Varianten entwickelt, die zwei bzw. drei Neubauten vorsahen, die zusammen mit dem Lindenhaus eine Platzsituation entstehen lassen. Diese Varianten wurden beide als grundsätzlich zustimmungsfähig beurteilt, wobei die Vor- und Nachteile der einzelnen Fachdisziplinen dargelegt wurden. Die Stiftung Louisenlund hat nun die Variante mit zwei neuen, in der Grundfläche etwas größeren und dafür etwas niedrigeren Baukörpern zu einem ersten konkreten Vorentwurf weiterentwickelt, der nun als Grundlage für die konkreten Festsetzungen dieses Bebauungsplanes dient.

Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Güby entschieden, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 aufzustellen.

3 Planinhalt

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Internat' festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den gemeindlichen Zielen für dieses Plangebiet. Grundsätzlich dient das Sondergebiet der Unterbringung baulicher Anlagen und Einrichtungen des Internatsbetriebes der Stiftung Louisenlund einschließlich der erforderlichen Verwaltung- und Versorgungsbereiche. Über die textlichen Festsetzungen erfolgt eine Differenzierung der zulässigen Nutzungen. Bezüglich der nachfolgend aufgeführten Wohnnutzungen gilt, dass Wohnungen innerhalb des Plangebietes nur zur Unterbringung von Schülern, Lehrern, Hauseltern oder sonstigen Angestellten der Stiftung Louisenlund zulässig sind. Hiermit soll eine ungewollte betriebsfremde Dauerwohnnutzung oder eine touristische Nutzung z.B. als Ferienwohnung ausgeschlossen werden. Die erforderlichen Nebenanlagen (z.B. sanitäre Einrichtungen, Anlagen und Einrichtungen der Haustechnik, Gemeinschaftsanlagen, etc.) sind hierbei nicht gesondert aufgeführt.

Zudem sind innerhalb des Sondergebietes auch Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr zulässig.

Im Plangebiet sind Wohnungen für Hauseltern vorgesehen. Diese sollen im Außenbereich auch kleine Gartenflächen mit Terrassen erhalten. Da Terrassen üblicherweise innerhalb der Baugrenzen liegen müssen, wird für diesen Bereich eine Festsetzung (siehe Ziffer 1.1.3) mit aufgenommen, welche die Errichtung von Terrassen auch außerhalb der Baugrenzen zulässt.