Planungsdokumente: 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks werden als geschützte Biotope im Plangebiet nahezu vollständig erhalten. Die Knicks sowie ein 3,0 m breiter Streifen parallel zum Knickfuß werden innerhalb von Maßnahmenflächen festgesetzt. Die Einzäunung des Plangebietes befindet sich in einem Abstand von mind. 3,0 m zum Knickfuß.

Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergeben sich Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse, Brutvögel der offenen und halboffenen Habitate und Brutvögel der Gehölze.

Fledermäuse

Es sind folgende Maßnahmen notwendig, um die ökologische Funktion der Quartiere nicht zu schädigen:

  • Um das Eintreten der Verbotstatbestände der Schädigung / Tötung von Individuen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, dürfen Quartierbäume nicht entnommen oder geschädigt werden.
  • Um die mikroklimatischen Bedingungen der vorhandenen Saumstrukturen und damit das Nahrungsangebot an Insekten in den linearen Gehölzstrukturen zu erhalten, ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen den vorhanden linearen Gehölzen und Saumstrukturen und dem Vorhaben (Bauarbeiten ggf. mit Bauzaun und Anlagen) einzuhalten.
  • Es dürfen im Rahmen von nächtlichen Bauarbeiten keine Gehölze (insbesondere potenzielle Quartierbäume) angestrahlt werden, da Fledermäuse sonst am Ein- und Ausfliegen und an der Nahrungssuche gehindert werden können.
  • Sollte eine betriebsbedingte Beleuchtung während der Nachtstunden erforderlich sein, dürfen umliegende Gehölzstrukturen nicht direkt beleuchtet werden. Stattdessen muss ein fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept umgesetzt werden. Das heißt, es muss zielgerichtet beleuchtet werden (von oben nach unten, kein Streulicht in die um gebenden Gehölze) und die Lichtstärke muss so gering wie möglich gehalten werden. Es soll bernsteinfarbenes oder warmweißes Licht verwendet werden (Farbtemperatur max. 2700 Kelvin) und die Beleuchtung muss bedarfsgerecht erfolgen (also nur dann leuchten, wenn sie benötigt wird; Bewegungsmelder). Vorhandene Dunkelkorridore sollten als Flugstraßen für Fledermäuse erhalten bleiben.
  • Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass Elemente in der Dämmerung und nachts Schall im Ultraschallbereich emittieren (> 12 kHz), der bis zu den Gehölzstrukturen vordringen kann, muss ein Mindestabstand zu Gehölzstrukturen (10 m) eingehalten werden. Für potenzielle Quartierbäume gelten Abstände von 10 m zu dezentralen Solar-Wechselrichtern und 30 m zu größeren, zentralen Solar-Wechselrichtern […]. Sofern keine Quartiereignung besteht, kann der einzuhaltende Abstand auf den regulären Abstand zu Gehölzstrukturen (10 m) verringert werden. Sollten die Bäume Quartiermöglichkeiten aufweisen, darf eine Inbetriebnahme innerhalb der 30 m nur nach einem nachgewiesenen Negativbesatz erfolgen, das betroffene und ggf. entwertete Quartier ist dann auszugleichen.

Brutvögel offener und halboffener Habitate

  • Zur Vermeidung von Brutaufgaben durch Störung und der Zerstörung von Gelegen müssen alle Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit im Zeitraum vom 16. August bis 28. (29.) Februar stattfinden.

Sofern aus belegbaren Gründen die Einhaltung von Bauzeitenregelungen nicht möglich ist, kann in Abstimmung mit der UNB unter bestimmten Vorrausetzungen von der Bauzeitenausschlussfrist abgesehen werden. Eine fachliche Begleitung durch eine ökologische Umweltbaubegleitung ist ggf. notwendig. Für die betroffenen Arten der Brutvögel offener und halboffener Habitate stellt die vorzeitige Baufeldräumung vor Beginn der Brutzeit mit anschließendem kontinuierlichem Baubetrieb hinreichend sicher, dass während der Bauzeit keine Ansiedlungen von Brutvögeln auf den Bauflächen oder in der näheren Umgebung stattfinden. Sollte dies nicht gewährleistet sein, sind Ansiedlungen von Brutvögeln vor der Brutzeit auf andere Art zu vermeiden (z. B. Vergrämungsmaßnahmen durch „Flatterbänder“).

  • Durch den Betrieb der Anlage und die notwendige Mahd (oder Beweidung) besteht die Gefahr, dass Gelege oder Bruten aufgegeben oder direkt zerstört werden. Dies kann durch folgende zwei Optionen verhindert werden:

Entwicklung und Pflege einer extensiven Mähwiese:

  • Entwicklung eines standortgemäßen blütenreichen Grünlands (ggf. eine Ansaat mit Regiosaatgut)
  • Die Mahdzeitpunkte sind so zu wählen, dass die Aussamung der Blütenpflanzen bereits vollzogen ist und dadurch die Pflanzenvielfalt auch in den nächsten Jahren gesichert ist und sie außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln liegen (01.09. - 31.10. bzw. vor 01.03. jeden Jahres).
  • Das Mahdgut ist abzutransportieren, um eine Nährstoffanreicherung der Flächen zu vermeiden.
  • Die Mahd soll mit einem Balkenmäher 20 cm über dem Boden und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h erfolgen.
  • Keine chemische Düngung und keine chemischen Pflanzenschutzmittel

Entwicklung und Pflege einer extensiven Schafweide:

  • Die Beweidung mit Schafen kann auch in Kombination mit einer Mahdnutzung erfolgen.
  • Ein ganzjähriger Besatz ist möglich. Die Beweidung ist auch als temporäre Intervallnutzung mit Wanderherden möglich.
  • Die Besatzdichte ist an die Standortbedingungen und an die Vegetationsentwicklung anzupassen, sie sollte aber unterhalb von 10 Mutterschafen (1 GVE) / ha liegen. Bei einer Behirtung kann die Besatzdichte durch die Steuerung der Flächennutzung und nur temporärer Nutzung deutlich höher sein.
  • Beweidungszeiträume sind an die Vegetationsentwicklung anzupassen, grundsätzlich ganzjährig möglich.
  • Keine chemische Düngung und keine chemischen Pflanzenschutzmittel

Brutvögel der Gehölze

  • Es ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen Bauarbeiten und den Gehölzen einzuhalten, um die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvögel der Gehölze zu verhindern.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die Solarmodule werden auf in den Boden eingebrachten Rammpfosten montiert. Die tatsächliche Versiegelung im Plangebiet fällt relativ gering aus.

Der Ausgleich für die Eingriffe im Plangebiet und die Überbauung mit den Solarmodulen erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Zur Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes werden auf der Ebene des Bebauungsplanes konkrete Anforderungen definiert.

Schutzgut Wasser

Zu dem Verbandsgewässer werden die lt. Satzung des Wasser- und Bodenverbandes erforderlichen Abstände eingehalten.

Anfallendes Niederschlagswasser kann aufgrund der sandigen bis lehmsandigen Böden weiterhin im Plangebiet versickert werden.

Für die Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone erreichen, sollen keine verzinkten Stahlprofile genutzt werden. Damit wird die Lösung von Zink-Ionen, die für aquatische Organismen eine hohe Ökotoxizität aufweisen, vermieden.

Zu erhaltende Knicks, neu angelegte Feldhecken sowie die extensiv gepflegten Grünlandflächen fördern weiterhin die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Die vorliegende Planung berücksichtigt folgende Belange, die zum Klimaschutz beitragen und der Klimaanpassung dienen:

  • Die Planung dient der Energieerzeugung mittels Photovoltaik und dient somit der Begrenzung von CO2-Emissionen.
  • Das anfallende Niederschlagswasser wird im Plangebiet versickert werden, wodurch Eingriffe in den Wasserhaushalt minimiert werden.
  • Die vorhandenen Knicks werden weitgehend erhalten und wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.
  • Flächen, die bislang als Acker genutzt wurden, werden dauerhaft begrünt und extensiv gepflegt.

Schutzgut Landschaft

Vorbelastung bestehen durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen und die nahegelegene Bundesstraße 77. Höhenbeschränkungen der PV-Module und Nebenanlagen werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.

Für die Einfriedung des Sondergebietes sind keine blickdichten Materialien zulässig. Die Knickstrukturen am Rand des Plangebietes werden erhalten. An einer offenen Stelle im nordwestlichen Plangebiet wird das bestehende Knicknetz durch die Anpflanzung einer zweireihigen Feldhecke ergänzt, um eine Eingrünung zu erzielen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Nach Durchführung der archäologischen Voruntersuchungen wurde das Plangebiet für einen Bebauung freigegeben. Zum Schutz möglicher Kulturgüter im Boden, sollte auf eine eingriffsarme und bodenschonende Bauweise geachtet werden.

Zu den Hochspannungsleitungen und Masten werden die geforderten Mindestabstände der SH Netz bzw. Deutschen Bahn mit den Baugrenzen und den PV-Modulen eingehalten.

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt

Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Durchbrüche in den vorhandenen Knicks stellenweise nicht zu vermeiden, um eine umlaufende Einzäunung der PV-Anlage gewährleisten zu können. Die Knickdurchbrüche werden auf ein Minimum begrenzt. Die Knickrodung wird in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Entwidmungen werden im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Die Bilanzierung und Darstellung des notwendigen Knickausgleiches erfolgen im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 19.

Schutzgut Boden

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch den Bau der Modultische und Nebenanlagen gegeben. Diese werden durch die vorhandenen Störungen durch die vorangegangene landwirtschaftliche Nutzung gemindert.

Der gemeinsame Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 09.09.2024 regelt in Kapitel E die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Demnach sind für die Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches zuzüglich der bebauten Fläche außerhalb der Umzäunung (z.B. Zufahrten) Kompensationsmaßnahmen zum Eingriff in das Landschaftsbild und zum Ersatz betroffener Funktionen des Naturhaushaltes im Verhältnis 1 : 0,25 herzustellen. Bei Umsetzung der im Erlass unter Punkt E definierten naturschutzfachlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Solar-Freiflächenanlagen kann eine Reduzierung der Kompensationsanforderung bis auf den Faktor 1:0,1 erfolgen. Dies soll bei dieser Anlage in Busdorf weitestgehend in Anspruch genommen werden. Da nahezu alle unter Punkt E des Erlasses genannten Aspekte bei der Vorhabenplanung Berücksichtigung finden (Eingrünung, extensive Pflege des (mit Regiosaat entwickelten) Grünlandes unterhalb den Modulen, Bodenabstand mit Zaununterkante, Steinhaufen), wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,1 angesetzt.

Da Anlagenteile nur innerhalb der Sondergebietsfläche zulässig sind, wird zur Kompensation eine Ausgleichsfläche von 10 % der Sondergebietsfläche zur Verfügung gestellt. Für die vorliegende Planung ergibt sich daher ein Ausgleich von (46.730 m² + 400 m²) x 0,10 = 4.713 .

Die konkrete Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 19 unter Berücksichtigung der konkreten Flächenfestsetzungen. Die Ausgleichsfläche wird ebenfalls im B-Plan dargestellt.

4 STandortalternativen

Die Gemeinde Busdorf hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und hierfür Teile des Gemeindegebietes für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung zu stellen. Sie verfügt grundsätzlich über Flächen, die als Außenbereichs-flächen dafür in Betracht kommen. Entsprechend der vorgegebenen Methodik des Erlasses ‚Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich‘ (Solarerlass) plant die Gemeinde Busdorf (auf der Ebene des Amtes Haddeby) mit der „Standort-untersuchung für großflächige Solar-Freiflächenanlagen“ ein eigenes PV-Standortkonzept zu erstellen. Eine amtsweite Weißflächenkartierung ist bereits durchgeführt worden. Hiermit wurden Flächen ermittelt, die für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet Busdorf besonders geeignet sind.

Insgesamt umfasst der Solarpark voraussichtlich Solarflächen von ca. 5 ha. Die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB privilegierten Bereiche werden durch diese Bauleitplanung mit über-plant, sodass eine einheitliche Umsetzung des Gesamtvorhabens möglich ist.

Aus der bereits erfolgten Weißflächenkartierung wird deutlich, dass der Gemeinde Busdorf bei der Flächenwahl nur wenig Spielraum verbleibt. Das Gemeindegebiet ist geprägt durch große Ausschlussflächen (ca. 50 % des Gemeindegebietes) (u.a. Natura 2000, Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems, Siedlungsbereich). Mögliche Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen konzentrieren sich daher auf den Süden der Ortslage, überwiegend östlich der B 77 und südlich der A 7. Die Flächen östlich der Bundesstraße 77 und östlich der Bahnstrecke weisen zudem auch teilweise keine Abwägungskriterien auf. Diese Weißflächen eignen sich daher besonders für eine Nutzung mit Freiflächensolaranlagen. Eine weitere Weißfläche befindet sich westlich der B 77, zwischen dem Gewerbegebiet und dem Wohngebiet ‚Tweebarg‘.

Die Gemeinde möchte vorrangig die Weißflächen östlich der B 77 entwickeln, da diese in großen Teilbereichen für die Nutzung mit Freiflächenphotovoltaik privilegiert sind bzw. an privilegierte Flächen anschließen, EEG förderfähig sind und nicht unmittelbar angrenzend an die Wohnbebauung gelegen sind.

Das Landschaftsbild ist bereits vorgeschädigt durch zwei Hochspannungsleitungen, eine Biogasanlage, die Bahnstrecke sowie einen Funkmast. Südlich der Planfläche dieser F-Planänderung sind im privilegierten Bereich bereits Freiflächenphotovoltaikanlagen genehmigt, sodass diese die Landschaft bereits vorprägen. Ebenfalls geplant sind das Umspannwerk der SH Netz AG sowie ein Batteriespeicher im Nordwesten der Fläche. Diese technischen Bauwerke sind in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben vorgesehen.

Auf Grundlage der Standortuntersuchung liegen die Flächen innerhalb der aktuellen EEG-Förderkulisse, da sie durch ihre Lage nahe der Bahnstrecke Flensburg-Neumünster entsprechende Vorbelastungen aufweisen. Sie sind gemäß der Potenzialflächenanalyse grundsätzlich zur Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen geeignet und weisen keine Abwägungskriterien auf. Die Weißflächenkartierung kommt zudem zu einem positiven Ergebnis, sodass die Flächen eine hohe Eignung zur Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen aufweisen.

Das Plangebiet befindet sich darüber hinaus außerhalb des 100 m Radius vom Siedlungsgebiet, der zu einem maßgeblichen Realisierungsrisiko durch fehlende Akzeptanz der Bevölkerung führen könnte. An den Rändern der Teilbereiche befinden sich zum großen Teil Knicks oder Gehölzstrukturen, die einen zusätzlichen Sichtschutz der PV-Anlagen bilden.

Durch das Vorhandensein eines bauwilligen Vorhabenträgers ist die Realisierung des Bauvor-habens zudem sichergestellt. Das Plangebiet verfügt über eine ausreichende Größe, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Solar-Freiflächenanlagen zu gewährleisten. Eine zügige Realisierungsaussicht der Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie bietet einen weiteren Vorteil der überplanten Flächen.

Auch interkommunal betrachtet befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, in dem einer Realisierung nichts entgegensteht.

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