Planungsdokumente: 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4 Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen

Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle und Katastrophen abzusehen. Hinweise auf Betriebe nach der Störfallverordnung sind im Zuge des Scoping nicht gegeben worden.

2.5 Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels

Durch die Umsetzung der Planung wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche parallel zur Bahnstrecke Flensburg-Neumünster zu Photovoltaikflächen umgewandelt. Ziel ist die Förderung regenerativer Energien und die Minderung von Treibhausimmissionen im Hinblick auf den anthropogenen Klimawandel. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei der Durchführung der Planung auf das Plangebiet konzentrieren.

Im Zusammenhang mit dem Klimawandel werden u.a. die Häufigkeit und die Intensität von Starkregenereignissen zunehmen. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur hat Hinweiskarten zu Starkregengefahren durch außergewöhnliche Regenereignisse (100-jähriges Ereignis) und extreme Ereignisse (hN = 100 mm/h) veröffentlicht. Die Karten dienen als Hinweise für den Überflutungsschutz und stellen vereinfachte Modellierungen dar. Hinweise auf potenzielle Überflutungen werden parallel zum Vorflutgraben sowie entlang der Knicks gegeben. Insbesondere im südöstlichen Plangebiet kann es zu flächigen Überflutungen kommen. Im Nahbereich des Grabens werden kurzfristige Wassertiefen von bis ca. 80 cm prognostiziert, wobei die Wassertiefe mit zunehmender Entfernung zum Graben tendenziell abnimmt. Im Plangebiet sind keine flächigen Versiegelungen vorgesehen, sodass das anfallende Niederschlagswasser weiterhin versickern kann. Weitere Schutzmaßnahmen sind durch den Objektschutz möglich. Gem. § 5 Abs. 2 WHG sind „alle Personen (Privatpersonen, Gewerbetreibende und Industriebetriebe), die von Hochwasser betroffen sein könnten, im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen“ (MEKUN 2024). Der Vorhabenträger wird auf mögliche Beeinträchtigungen durch Starkregenereignisse hingewiesen. Da das Plangebiet als PV-Anlage genutzt werden soll, ist keine Gefährdung von Menschen zu erwarten.

Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht erkennbar. Potentielle Überschwemmungsgebiete an Flüssen oder der Küste liegen im Nahbereich nicht vor.

2.6 Kumulative Wirkung von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang

Mögliche kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit anderen Planungen sind derzeit nicht bekannt.

Im südlichen Nahbereich ist auf den privilegierten Flächen östlich der Bahnstrecke bereits eine Photovoltaikanlage geplant und genehmigt. Zwischen dieser PV-Anlage und dem Plangebiet des B-Planes Nr. 19 verbleibt eine Freifläche, die z.B. als Wanderkorridor für Wildtiere dienen kann. Kumulative Wirkungen sind aufgrund der vergleichsweise geringen Größe den Anlagen nicht zu erwarten.

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