Planungsdokumente: 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.1 Potenzialflächenanalyse

Mit der Weißflächenkartierung wurden geeignete Bereiche für Solar-Freiflächenanlagen auf Grundlage rechtlicher Rahmenbedingungen ermittelt. Dies erfolgte nach dem Ausschlussprinzip, so dass zunächst die Flächen ermittelt wurden, die nicht für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet sind. Der Solarerlass und der Landesentwicklungsplan geben vor, welche Flächen aus fachrechtlicher Sicht eine Ausschlusswirkung (Ausschlusskriterien) haben. Zu den Flächen, die Ausschlusskriterien unterliegen, zählen zum Beispiel Flächen, die in einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) liegen, oder Flächen, die von gesetzlich geschützten Biotopen oder Wald eingenommen werden. Flächen, die eine Ausschlusswirkung haben, sind nicht für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet.

Des Weiteren gibt es Flächen, die nicht ohne weiteres für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden können, sondern für die ein besonderes Abwägungs- und Prüferfordernis besteht. Gemäß des Solarerlasses können auf diesen Flächen Freiflächen-Photovoltaikanlagen zulässig sein, wenn eine Prüfung bzw. die Abwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass der öffentliche Belang des Ausbaus der erneuerbaren Energien stärker zu gewichten ist, als die im Solarerlass aufgeführten Belange. Die Belange können stets ein unterschiedliches Gewicht aufweisen, weshalb sie immer einem einzelfallbezogenen Abwägungs- und Prüferfordernis (Kriterien der Einzelfallprüfung) unterliegen. Die Gemeinde hat diese Abwägung vorzunehmen. Da die Abwägung ergebnisoffen ist und somit am Anfang nicht absehbar ist, ob sich der Belang 'Ausbau der erneuerbare Energien' durchsetzen wird, sind die Flächen, für die ein Abwägungs- und Prüferfordernis besteht, als 'bedingt geeignet' zu bewerten.

Gemäß des Ausschlussprinzips stehen die Flächen, für die weder Ausschluss- noch Einzelfallkriterien bestehen, aus fachlicher Sicht zunächst uneingeschränkt für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung. Diese Flächen sind als 'geeignet' zu bewerten. Sie werden in der graphischen Darstellung der Potenzialflächenanalyse in der Regel als weiße Flächen (sog. Weißflächen) angezeigt.

Prinzipiell sind die Flächen bevorzugt zu nutzen, die eine Vorbelastung aufweisen.

Für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden in einem großen Umfang Flächen benötigt, wobei hierfür in erster Linie landwirtschaftliche Flächen in Frage kommen. Da die Ressource 'Fläche' endlich ist und da es für Flächen unterschiedliche Nutzungsoptionen gibt, die in Konkurrenz zueinander stehen (z.B. Anbau von Nahrungspflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen), ist es ratsam - im Sinne eines sparsamen Umgangs mit den vorhandenen Flächen - wenn vorrangig vorbelastete Flächen genutzt werden. Gemäß Solarerlass sollte dementsprechend vorrangig für die folgenden Flächen geprüft werden, ob sie für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden können:

  • bereits versiegelte Flächen,
  • Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung sowie Deponien,
  • Flächen entlang von Bundesautobahnen und Bundesstraßen sowie entlang von Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung,
  • vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.

Große versiegelte Flächen oder Konversionsflächen, die jeweils im Außenbereich liegen und für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Verfügung stehen, sind selten. Gemeinden, in denen es derartige Flächen gibt, bilden die Ausnahme.

Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwege, die über zwei Hauptgleise verfügen und eine überregionale Bedeutung haben, stellen in Schleswig-Holstein die wichtigsten Verkehrsadern dar. Während entlang der Bundesautobahnen (z.B. an der A 7) bereits in einem beträchtlichen Umfang Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet wurden, ist dies entlang der überregionalen Schienenwege in einem deutlich geringeren Umfang der Fall. Entlang der Bundesstraßen sind hingegen bisher kaum Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet worden.

Ferner gibt es Flächen, die aufgrund vorhandener oder geplanter Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen und deshalb als 'vorbelastet' bewertet werden. Zu den Infrastrukturen, die das Freiraumpotenzial einschränken, zählen zum Beispiel Hochspannungsfreileitungen oder Windparks.

Die Weißflächenkartierung (siehe Anhang), die für das Gemeindegebiet der Gemeinde Busdorf durchgeführt wurde, führte zu den folgenden Ergebnissen:

Die Gemeinde Busdorf verfügt über insgesamt ca. 36 ha an sogenannten „Weißflächen“, also Flächen, die uneingeschränkt geeignet für den Bau von Solar-Freiflächenanlagen sind. Die Weißflächen befinden sich südlich am unmittelbaren Siedlungsrand der Ortslage zwischen dem Wohngebiet Tweebarg und dem Gewerbegebiet Wikingerland sowie östlich der B 77 und der Bahnstrecke Flensburg-Neumünster. Weitere ca. 240 ha sind bedingt - unter Prüfung im Einzelfall - geeignet für die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen. Die betroffenen Flächen sind bei einer konkreten Planung einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Bei der Planung eines Vorhabens sind anschließend spezifische Besonderheiten und Einschränkungen zu beachten. Im Einzelfall müssen standortbezogene Kriterien wie Eigentümerinteressen oder Netzkapazitäten, Entfernung zum nächsten Umspannwerk usw. berücksichtigt werden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass nicht alle Potenzialflächen im Einzelfall für eine Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen in Frage kommen. Eine individuelle Prüfung standortbezogener Ausschlusskriterien auf Ebene der Bauleitplanung ist daher unerlässlich.

2.2.2 Standortwahl des Solarparkes Am Panellenweg

Insgesamt umfasst der Solarpark voraussichtlich Solarflächen von ca. 5 ha. Die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB privilegierten Bereiche werden durch diese Bauleitplanung mit überplant, so dass eine einheitliche Umsetzung des Gesamtvorhabens möglich ist.

In der oben genannten Kartierung wird deutlich, dass der Gemeinde Busdorf bei der Flächenwahl nur wenig Spielraum verbleibt. Das Gemeindegebiet ist geprägt durch große Ausschlussflächen (ca. 50 % des Gemeindegebietes) durch die Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie des Siedlungsbereiches. Mögliche Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen konzentrieren sich daher auf den Süden der Ortslage, überwiegend östlich der B 77 und südlich der A 7. Die Flächen östlich der Bundesstraße B 77 und östlich der Bahnstrecke weisen zudem auch teilweise keine Abwägungskriterien auf. Diese Weißflächen eignen sich daher besonders für eine Nutzung mit Freiflächensolaranlagen. Eine weitere Weißfläche befindet sich westlich der B 77, zwischen dem Gewerbegebiet und dem Wohngebiet Tweebarg.

Die Gemeinde möchte vorrangig die Weißflächen östlich der B 77 entwickeln, da diese in großen Teilbereichen für die Nutzung mit Freiflächenphotovoltaik privilegiert sind, bzw. an privilegierte Flächen anschließen, EEG förderfähig sind und nicht unmittelbar an Wohnbebauung anschließen.

Das Landschaftsbild ist bereits vorgeschädigt durch zwei Hochspannungsleitungen, eine Biogasanlage, die Bahnstrecke sowie einen Sendemast. Südlich der Fläche sind im privilegierten Bereich bereits Freiflächenphotovoltaikanlagen genehmigt, sodass diese die Landschaft bereits vorprägen. Ebenfalls geplant ist das Umspannwerk der SH Netz AG sowie ein Batteriespeicher im Nordwesten der Fläche. Diese technischen Bauwerke sind in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben vorgesehen. Durch das neue Umspannwerk können die Kabeltrassen stark verkürzt und die Energie künftig direkt abgenommen werden.

Die umgrenzenden Knicks grünen die geplante Anlage vollständig ein und bleiben langfristig erhalten. Im Nordwesten wird ein neuer Knick aufgesetzt.

Ein Vorhabenträger ist mit dem Wunsch an die Gemeindevertretung herangetreten, auf dieser Flächenkulisse Solar-Freiflächenanlagen zu errichten und hat hierzu einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antragsinhalt entspricht den Bestrebungen der Gemeinde Solar-Freiflächenanlagen zu errichten.

Auf Grundlage der Standortuntersuchung liegen die Flächen innerhalb der aktuellen EEG-Förderkulisse, da sie durch ihre Lage an der Bahnstrecke HH-FL entsprechende Vorbelastungen aufweisen. Sie sind gemäß der Potenzialflächenanalyse grundsätzlich zur Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen geeignet und weisen keine Abwägungskriterien auf. Die Kartierung kommt zudem zu einem positiven Ergebnis, so dass die Flächen eine hohe Eignung zur Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen aufweisen.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich darüber hinaus außerhalb des 100 m Radius vom Siedlungsgebiet, der zu einem maßgeblichen Realisierungsrisiko durch fehlende Akzeptanz der Bevölkerung führen könnte. An den Rändern der Teilbereiche befinden sich zum großen Teil Knickstreifen oder Gehölzstrukturen, die einen zusätzlichen Sichtschutz der PV-Anlagen bilden.

Durch das Vorhandensein eines bauwilligen Vorhabenträgers ist die Realisierung des Bauvorhabens zudem sichergestellt. Das Plangebiet verfügt über eine ausreichende Größe, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Solar-Freiflächenanlagen zu gewährleisten. Eine zügige Realisierungsaussicht der Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie bietet einen weiteren Vorteil der überplanten Flächen.

Auch interkommunal betrachtet befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, in dem einer Realisierung nichts entgegensteht.

3 Planinhalt und Darstelungen

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