2.2.1 Potenzialflächenanalyse
Mit der Weißflächenkartierung wurden geeignete Bereiche für Solar-Freiflächenanlagen auf Grundlage rechtlicher Rahmenbedingungen ermittelt. Dies erfolgte nach dem Ausschlussprinzip, so dass zunächst die Flächen ermittelt wurden, die nicht für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet sind. Der Solarerlass und der Landesentwicklungsplan geben vor, welche Flächen aus fachrechtlicher Sicht eine Ausschlusswirkung (Ausschlusskriterien) haben. Zu den Flächen, die Ausschlusskriterien unterliegen, zählen zum Beispiel Flächen, die in einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) liegen, oder Flächen, die von gesetzlich geschützten Biotopen oder Wald eingenommen werden. Flächen, die eine Ausschlusswirkung haben, sind nicht für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet.
Des Weiteren gibt es Flächen, die nicht ohne weiteres für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden können, sondern für die ein besonderes Abwägungs- und Prüferfordernis besteht. Gemäß des Solarerlasses können auf diesen Flächen Freiflächen-Photovoltaikanlagen zulässig sein, wenn eine Prüfung bzw. die Abwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass der öffentliche Belang des Ausbaus der erneuerbaren Energien stärker zu gewichten ist, als die im Solarerlass aufgeführten Belange. Die Belange können stets ein unterschiedliches Gewicht aufweisen, weshalb sie immer einem einzelfallbezogenen Abwägungs- und Prüferfordernis (Kriterien der Einzelfallprüfung) unterliegen. Die Gemeinde hat diese Abwägung vorzunehmen. Da die Abwägung ergebnisoffen ist und somit am Anfang nicht absehbar ist, ob sich der Belang 'Ausbau der erneuerbare Energien' durchsetzen wird, sind die Flächen, für die ein Abwägungs- und Prüferfordernis besteht, als 'bedingt geeignet' zu bewerten.
Gemäß des Ausschlussprinzips stehen die Flächen, für die weder Ausschluss- noch Einzelfallkriterien bestehen, aus fachlicher Sicht zunächst uneingeschränkt für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung. Diese Flächen sind als 'geeignet' zu bewerten. Sie werden in der graphischen Darstellung der Potenzialflächenanalyse in der Regel als weiße Flächen (sog. Weißflächen) angezeigt.
Prinzipiell sind die Flächen bevorzugt zu nutzen, die eine Vorbelastung aufweisen.
Für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden in einem großen Umfang Flächen benötigt, wobei hierfür in erster Linie landwirtschaftliche Flächen in Frage kommen. Da die Ressource 'Fläche' endlich ist und da es für Flächen unterschiedliche Nutzungsoptionen gibt, die in Konkurrenz zueinander stehen (z.B. Anbau von Nahrungspflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen), ist es ratsam - im Sinne eines sparsamen Umgangs mit den vorhandenen Flächen - wenn vorrangig vorbelastete Flächen genutzt werden. Gemäß Solarerlass sollte dementsprechend vorrangig für die folgenden Flächen geprüft werden, ob sie für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden können:
- bereits versiegelte Flächen,
- Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung sowie Deponien,
- Flächen entlang von Bundesautobahnen und Bundesstraßen sowie entlang von Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung,
- vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
Große versiegelte Flächen oder Konversionsflächen, die jeweils im Außenbereich liegen und für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Verfügung stehen, sind selten. Gemeinden, in denen es derartige Flächen gibt, bilden die Ausnahme.
Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwege, die über zwei Hauptgleise verfügen und eine überregionale Bedeutung haben, stellen in Schleswig-Holstein die wichtigsten Verkehrsadern dar. Während entlang der Bundesautobahnen (z.B. an der A 7) bereits in einem beträchtlichen Umfang Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet wurden, ist dies entlang der überregionalen Schienenwege in einem deutlich geringeren Umfang der Fall. Entlang der Bundesstraßen sind hingegen bisher kaum Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet worden.
Ferner gibt es Flächen, die aufgrund vorhandener oder geplanter Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen und deshalb als 'vorbelastet' bewertet werden. Zu den Infrastrukturen, die das Freiraumpotenzial einschränken, zählen zum Beispiel Hochspannungsfreileitungen oder Windparks.
Die Weißflächenkartierung (siehe Anhang), die für das Gemeindegebiet der Gemeinde Busdorf durchgeführt wurde, führte zu den folgenden Ergebnissen:
Die Gemeinde Busdorf verfügt über insgesamt ca. 36 ha an sogenannten „Weißflächen“, also Flächen, die uneingeschränkt geeignet für den Bau von Solar-Freiflächenanlagen sind. Die Weißflächen befinden sich südlich am unmittelbaren Siedlungsrand der Ortslage zwischen dem Wohngebiet Tweebarg und dem Gewerbegebiet Wikingerland sowie östlich der B 77 und der Bahnstrecke Flensburg-Neumünster. Weitere ca. 240 ha sind bedingt - unter Prüfung im Einzelfall - geeignet für die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen. Die betroffenen Flächen sind bei einer konkreten Planung einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Bei der Planung eines Vorhabens sind anschließend spezifische Besonderheiten und Einschränkungen zu beachten. Im Einzelfall müssen standortbezogene Kriterien wie Eigentümerinteressen oder Netzkapazitäten, Entfernung zum nächsten Umspannwerk usw. berücksichtigt werden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass nicht alle Potenzialflächen im Einzelfall für eine Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen in Frage kommen. Eine individuelle Prüfung standortbezogener Ausschlusskriterien auf Ebene der Bauleitplanung ist daher unerlässlich.