Planungsdokumente: 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5.2 Elektrische und magnetische Strahlung

Als mögliche Erzeuger von Strahlungen kommen Solarmodule, Verbindungsleitungen, Wechselrichter und Transformatorstationen in Frage. Entstehende elektromagnetische Wellen und Felder unterschreiten regelmäßig die maßgeblichen Grenzwerte.

3.5.3 Blendwirkungen

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich mehr als 200 m westlich des Planbereiches ohne Sichtverbindung. Die umliegenden Straßen sind wenig befahren und von Knicks gesäumt. Von Blendwirkungen ist daher nicht auszugehen.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können.

3.6 Umweltbericht

Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf ermöglichen die Schaffung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen östlich der Bahnstrecke Flensburg-Neumünster. Das westliche Plangebiet befindet sich im 200 m-Korridor entlang der Bahntrasse, für den eine Nutzung mit Photovoltaik privilegiert ist. Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan künftig vollständig als Sondergebiet ‚Photovoltaik‘ dargestellt.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht zulässig. Im unmittelbaren Nahbereich sind keine Wohngebäude vorhanden. Mögliche Blendwirkungen auf entfernt liegende Gebäude sind auszuschließen. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Plangebiet muss für die umlaufende Einfriedung ein neuer Knickdurchbruch geschaffen werden, ein weiterer Knickabschnitt muss dafür entwidmet werden. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes. Die Knickrodung erfolgt zur Vermeidung von Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar.

Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergeben sich für folgende Artengruppen die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote:

Fledermäuse:

Schutz von potenziellen Quartierbäumen (BHD > 30 cm): keine Entnahme oder Schädigung, kein Anstrahlen von Gehölzstrukturen bei nächtlicher Beleuchtung, Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzen und Bauarbeiten (ggf. Bauzaun) / Anlagen, Mindestabstand von 10 m zwischen allen ultraschallemittierenden Elementen und Gehölzen und 30 m zwischen größeren zentralen Solar-Wechselrichtern […] und potenziellen Quartierbäumen

Brutvögel:

Bauzeitenregelungen, ggf. Vergrämungen, Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzen und Bauarbeiten/ Anlagen, Entwicklung und Pflege der Fläche um die PVA als extensive Mäh- oder Schafwiese

Die ggf. dauerhafte Entwertungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen durch nächtliche Ultraschallemissionen ist durch entsprechende Fledermauskästen und Neupflanzung jeweils eines Baumes auszugleichen.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet ist bislang landwirtschaftlich genutzt worden. Diese Nutzung ist im Zuge der Nutzung als Solarpark nur noch in eingeschränkter und extensiver Form durchführbar. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien und einer regionalen Energiegewinnung begründet und an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die Bodenstruktur im Plangebiet ist bislang nicht vorbelastet. Versiegelungen erfolgen durch die Rammpfähle der Modultische sowie durch Nebenanlagen (Trafogebäude) und neue Zufahrten. Die Beeinträchtigungen, die mit der Errichtung und Beschattung durch die PV-Module entstehen, werden entsprechend des Runderlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ im parallel aufgestellten Bebauungsplan bilanziert und ausgeglichen.

Schutzgut Wasser: Der querende Vorflutgraben wird mit der Planung berücksichtigt und erhalten. Das Niederschlagswasser wird trotz des großflächigen Überstellens mit PV-Modulen weiterhin auf den sandigen bis lehmsandigen Böden des Planbereiches versickern können. Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Hinweise zum Grundwasserschutz werden berücksichtigt.

Schutzgut Klima/Luft: Mit der Errichtung der PV-Anlagen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Planung dient dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Die zu erhaltenden Knicks werden sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.

Schutzgut Landschaft: Das Landschaftsbild ist durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen sowie die nahegelegene Bundesstraße 77 vorbelastet. Die Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage wird zu einer weiteren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Eine Minderung kann durch Höhenbeschränkungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan und den Erhalt von Knicks in den Randbereichen des Plangebietes erzielt werden.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten. Der § 15 DSchG wird berücksichtigt. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Die vorhandenen und geplanten Stromleitungen und Maste werden mit den entsprechenden Abständen berücksichtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichsbar. Die artenschutzrechtlichen Belange sind im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrages untersucht und entsprechend berücksichtigt worden.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehener Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

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