Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

Textliche Festsetzungen

2 GRÜNFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

2.1 Innerhalb der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Pferdebetrieb' sind folgende Nutzungen zulässig:

- Reitplätze ohne Überdachung,

- Führanlagen,

- Pferdekoppeln und -weiden.

3 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MAẞNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

3.1 Die in der Planzeichnung festgesetzte 'anzupflanzende Hecke' ist zweireihig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.

3.2 Der in der Planzeichnung festgesetzte 'zukünftige Knick' ist mit gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen (3 Pflanzen je m, zweireihig, versetzt) zu bepflanzen. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als leichte Sträucher, 70-90 cm hoch zu verwenden.

3.3 Der in der Planzeichnung festgesetzte 'zukünftige Knick' ist dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an dem Knick sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

3.4 Stellplätze sind aus fugenreichem Material herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

4 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)