4.1 Dachform und Dachneigung
4.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit Neigungswinkeln von mind. 25 Grad zulässig. Nebendachflächen bis zu 20 % der Dachflächen der jeweiligen Hauptanlagen sind auch mit geringeren Dachneigungen zulässig.
Für die Überdachung des Reitplatzes in Teilbereich 3 sind nur flachgeneigte Sattel- oder Pultdächer mit Dachneigungen bis max. 25 Grad zulässig.
4.1.2 Die Dachflächen sind aus nicht glänzenden und nicht reflektierende Materialien herzustellen.
4.1.3 Solar- und Photovoltaik-Anlagen sind auf den Dachflächen zulässig.