2.2.11.4 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich des Klimawandels
Gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB ist zu prüfen, ob den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wird.
Folgende Maßnahmen zum Klimaschutz können dem B-Plan Nr. 108 zugeordnet werden:
- Ausweisung von kompakten Bauflächen (Energieeffizienz Vermeidung von CO2-Emissionen).
Folgende Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, können dem B-Plan Nr. 108 zugeordnet werden:
- Erhalt von randlichen und in das Sondergebiet hineinragenden Gehölzstrukturen sowie Neuanpflanzung von Gehölzen (Schutz für das Lokalklima Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
- Entwicklung von Extensivgrünland (Schutz für das Lokalklima gegenüber Acker verbesserte Wasserrückhaltung im Boden Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
- Entwässerungskonzept mit Versickerungsmulden (Sicherung des Wasserangebots für Pflanzen Anpassung an zunehmende Trockenphasen; Schaffung von Verdunstungsflächen Verminderung der Veränderung des Lokalklimas in Richtung eines trockenen Siedlungsklimas).