Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würde der Gartenbaubetrieb im nördlichen Plangebiet wie bisher weiterbetrieben. Das südliche Plangebiet würde weiterhin landwirtschaftlich als Acker genutzt werden. Die Knicks würden als geschützte Biotope an ihrem Standort erhalten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden. Veränderungen des (archäologischen) Umfelds des Grabhügels blieben aus. Eine weitere gewerbliche Bebauung und damit Entwicklung der Gemeinde Owschlag müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen und Veränderungen des Landschaftsbildes führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen eines archäologischen Denkmales zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge dieses Planverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen erstellt, in dem die Auswirkungen durch das Gewerbe- und Sondergebiet auf die Nachbarschaft des Plangebietes sowie die Immissionen des Straßenverkehrs der L 265 und der Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet untersucht wurden. Im Sondergebiet sind zwei und im Gewerbegebiet keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. -leiter zulässig.

Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Text „Teil B“ des Bebauungsplanes festgesetzten Emissionskontinente und Schutzmaßnahmen werden Emissionen soweit gemindert, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Der Knick südlich der vorgesehenen Gewerbeflächen wird rechtlich entwidmet und ist als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz zu erhalten. Die Kronentraufen der Bäume auf dem rechtlich entwidmeten Knick werden mit der Baugrenze berücksichtigt und sind von Versiegelungen freizuhalten. Zum Schutz der Gehölze wird der entwidmete Knick zu den Gewerbeflächen hin abgezäunt.

Zum Knick entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 15/1 wird mit der Baugrenze ein Abstand von mind. 20 m eingehalten. Hier ist zwischen Knick und Baugrenze auf einer Breite von ca. 10 m eine Gehölzanpflanzung vorgesehen, die u.a. Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Grabhügels und des Landschaftsbildes mindern wird. Beeinträchtigungen des geschützten Knicks durch die gewerbliche Bebauung werden durch diese Abstände vermieden.

Im Zuge der Planung werden zur Freistellung und Erschließung des Grabhügels Knickverschiebungen notwendig. Die Verschiebung von ca. 10 m Knick erfolgt zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln auszuschließen. Der Gehölzbewuchs auf dem Grabhügel wird im Hinblick auf das Vorkommen heimischer Brutvögel ebenfalls in diesem Zeitraum entfernt.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Der nördliche Geltungsbereich ist bereits zu Teilen durch den Gartenbaubetrieb versiegelt.
  • Die als Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen sind derzeit überwiegend als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung bzw. dienen bislang als Lagerflächen für den Gartenbaubetrieb.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden erbracht.
  • Hinweise der Bodenbehörde sind berücksichtigt worden.

Schutzgut Wasser

  • Erhalt der Oberflächengewässer im nördlichen Geltungsbereich.
  • Vorrangige Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet.
  • Geregelte Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagswassers über das geplante Regenrückhaltebecken.
  • Hinweise der Wasserbehörde sind berücksichtigt worden.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt der Knicks im Planbereich.
  • Neuanlage von Knicks als Verlängerung eines bereits bestehenden Knicks.
  • Mehrreihige Gehölzpflanzung im südwestlichen Plangebiet als Sichtschutz gegenüber neuer Gewerbebetriebe.
  • Beschränkung der Bauhöhen auf max. 10,0 m im Sondergebiet bzw. 12,0 m im Gewerbegebiet.
  • Begrünung fensterloser Fassaden im Gewerbegebiet.
  • Pflanzung eines Laubbaumes je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche im Gewerbegebiet.
  • Die Erholungsnutzung wird nicht beeinträchtigt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

  • Minderung der Beeinträchtigung des Grabhügels durch die Inwertsetzung des archäologischen Umfeldes und des Grabhügels.
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht vorgesehen.