3.4.1 Knickneuanlage
Entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 15/1 wird in nördlicher Verlängerung zum vorhandenen Knick zusätzlich zum verschobenen Knick ein neuer Knick mit einer Gesamtlänge von ca. 50 m angelegt. Weitere 10 m Knick entstehen südöstlich der Maßnahmenflächen als Begrenzung des Zuganges zum Hügelgrab und als Verbindung vorhandener Knickstrukturen. Bei der Neuanlage der Knicks werden folgende Parameter berücksichtigt: Der Erdwall wird jeweils mit einer Fußbreite von ca. 3 m, einer Höhe von ca. 1,5 m und einer Kronenbreite von ca. 1,3 m hergestellt.
Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Gehölze verwendet. Die in den nachfolgenden Listen zur Verwendung vorgeschlagenen Gehölze sind in handelsüblichen Qualitäten auf der Grundlage der „Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der FLL1 zu pflanzen. Bei diesen Aufzählungen handelt es sich um Auswahllisten.
Gehölze 1. und 2. Ordnung: Heister, 2 x verpflanzt, 80-100 cm
Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, 60-100 cm
Pflanzdichte: 4 Pflanzen pro m, in zwei Reihen mit Abstand von ca. 0,8 m der Reihen untereinander, stets Pflanzung von Gruppen gleichartiger Gehölze (mit ca. 3-5 Einzelpflanzen)
Gehölze 1. und 2. Ordnung:
Feld-Ahorn - Acer campestre
Hainbuche - Carpinus betulus
Rot-Buche Fagus sylvatica
Schwarz-Erle - Alnus glutinosa
Stiel-Eiche Quercus robus
Vogelbeere - Sorbus aucuparia
Vogel-Kirsche - Prunus avium
Wild-Apfel - Malus sylvestris
Wild-Birne - Pyrus communis
Sträucher:
Faulbaum - Frangula alnus
Frühe Traubenkirsche - Prunus padus
Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus
Haselnuss - Corylus avellana
Hunds-Rose - Rosa canina
Ohr-Weide - Salix aurita
Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus
Sal-Weide - Salix caprea
Schlehe - Prunus spinosa
Schwarzer Holunder - Sambucus nigra
Weiß-Dorn - Crataegus monogyna
Die neu angelegten Knicks werden gegen Wildschäden gesichert und auf Dauer erhalten. Sie gelten als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG und als Ausgleichsmaßnahme für die Verschiebung und die Entwidmung von Knicks sowie für Eingriffe in das Landschaftsbild.
Bei einem Absterben von mehr als ca. 20 % der Gehölze werden entsprechende Arten nachgepflanzt. Die gesetzliche Knickpflege ist auf Dauer zu gewährleisten.