Entsorgungsinfrastruktur ist innerhalb des Plangebietes noch nicht vollständig vorhanden und ist im Zuge der Erschließungsplanung ergänzend herzustellen. In der im Plangebiet liegenden bislang privaten Erschließungsstraße befinden sich Abwasserleitungen (Schmutz- und Regenwasserkanal).
Die Abwasserentsorgung der südlich gelegenen Grundstücke erfolgt durch Anschluss an die vorhandenen bzw. erweiterten Leitungen über die Planstraße A und den Planweg 2.
Der Anschluss an die Abwasserentsorgung für die nördlichen Grundstücke wird über die Waldstraße gesichert. Zu diesem Zweck wird auf dem Grundstück 7 des Plangebietes ein 3,0 m breites Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Daran schließt sich auf dem Grundstück der Waldstraße 30 ein Leitungsrecht an, dessen Fortbestehen durch Eintragung in das Grundbuch gewährleistet wird. Die Baugrenze hält zu dem im Bebauungsplan festgesetzten Leitungsrecht einen Schutzstreifen von 1 m ein.
Alle Grundstücke haben somit Zugang zu einem Schmutz- und einem Regenwasserkanal.
Vor dem Hintergrund des Erhalts des potenziell naturnahen Wasserhaushalts wurde im Oktober 2019 im Land Schleswig-Holstein die Richtlinie „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein“ erlassen. Hierbei sind im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes die Abweichungen vom potenziell naturnahen Zustand des Wasserhaushaltes zu erfassen und ggf. weitere Nachweise zu erbringen (vgl. Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein Teil 1: Mengenbewirtschaftung, Flintbek, 2019).
Durch das geplante Vorhaben sind Abweichungen vom potenziell naturnahen Zustand des Wasserhaushaltes zu erwarten (vgl. Kapitel 9.4 Wasserhaushaltsbilanz). Um dennoch dem Erhalt eines naturnahen Wasserhaushaltes gerecht zu werden, ist das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Gemäß Bodengutachten ist der überwiegende Plangebietsbereich für eine Versickerung von Regenwasser gemäß ATV A 138 geeignet. Sofern eine ordnungsgemäße Versickerung nicht möglich ist (vgl. Bohrpunkt 4 und 6), ist ausnahmsweise ein Anschluss an die Regenwasserleitung zulässig.
Zudem wurde das im Innenbereich der Gemeinde Burg liegende Plangebiet bereits im Rahmen einer hydraulischen Berechnung der Regenwasserkanalisation als bebautes Gebiet einbezogen. Die damals zugrunde gelegte Versiegelung von 40 % liegt unterhalb der maximal im Plangebiet zulässigen Versiegelung von rund 50 %. Dieser Umstand und die durch die Berechnung abgebildeten nachteiligen Auswirkungen können jedoch durch die vorgeschriebene Versickerung von relativiert werden. Somit ist eine gesicherte Niederschlagsentwässerung des Plangebietes gegeben.
Die Abfallentsorgung ist im Kreis Dithmarschen durch Satzung geregelt. Die Planstraße A ist gemäß RASt 06 (RASt 06, Tabelle 16) für das Befahren mit 3-achsigen Müllfahrzeugen ausgelegt. Die Straße mündet in einer Wendeanlage, die gemäß RASt 06 zum Wenden für 3-achsige Müllfahrzeuge geeignet ist (RASt 06, Seite 73, Bild 59). Dafür ist ein einmaliges Zurücksetzen notwendig, dass gemäß DGUV 114-601 nicht als Rückwärtsfahrt gilt (Stand 2016).
Da die Bereiche der privaten Stichstraße (Planwege A und B) nicht durch Müllfahrzeuge angefahren werden können, sind im Bereich der Wendeanlage Aufstellplätze für die Abfallbehälter vorgesehen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer werden kaufvertraglich verpflichtet, die Abfallbehälter an der dafür vorgesehen Sammelstelle abzustellen.