Planungsdokumente: Auslegung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Burg für das Gebiet „der ehemaligen Gärtnerei, zwischen Adolfstraße und Königsweg, jeweils hinter den Bebauungen“ nach § 3 Abs.2 BauGB

Begründung

3.7 Altablagerung

Um Altablagerungen durch den ehemaligen Gärtnereibetrieb ausschließen zu können, wurde eine Überprüfung der Fläche nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchgeführt. Diese hat anhand von zwei Mischproben ergeben, dass alle Werte der untersuchten Parameter unterhalb der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch liegen. Demnach sind Altlasten im Plangebiet nicht zu besorgen. Das Bodengutachten liegt der Begründung als Anlage bei.

4. Verkehrserschließung

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von Südosten. Zwischen den Grundstücken der Adolfstraße 14 und 16 befindet sich eine Abzweigung, die die Hinterliegerbebauung der Adolfstraße erschließt.

Die zur Erschließung des Plangebietes dienende Abzweigung der Adolfstraße mit einer Breite von 4 m auf einer Länge von 22 m stimmt den Vorgaben der RASt 06 (RASt 06, Tabelle 16) überein. Die Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße mittels Löschfahrzeugen der örtlichen Feuerwehr konnte durch eine Testfahrt im Februar 2020 bestätigt werden. Die Befahrbarkeit ist demnach bei angepasster Geschwindigkeit problemlos möglich.

Zur inneren Erschließung des Plangebietes bedarf es teilweise einer Verbreiterung der im Süden des Plangebietes gelegenen bislang privaten Erschließungsstraße (Planstraße A). Hier ist ein Wendehammer (Durchmesser: 12,0 m) vorgesehen, der Lösch- und Müllfahrzeugen gemäß RASt 06, Bild 59 ein Wendemanöver mit einmaligem Zurücksetzen ermöglicht.

Zusätzlich wird die Abzweigung der Straße um eine Stichstraße in Richtung Osten (Planweg 2) und eine Stichstraße Richtung Norden (Planweg 1) inklusive Wendehammer für PKWs verlängert. Die Stichstraßen sind als private Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Die Erschließung des Baugrundstückes Nr. 4 erfolgt als Pfeifenstielgrundstück. Die dafür notwendigen Verkehrsflächen sind auf dem Grundstück zu errichten.

Im Bereich der Wendeanlage sind neben einer Abfallsammelstelle zwei Parkplätze in einer Breite von 2,5 m vorgesehen, die den ruhenden Verkehr im Straßenraum auffangen sollen.

5. Technische Infrastruktur