6.10.4. Gebäudegestaltung
Die Gebäude in den Gewerbegebieten werden hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung vor dem Hintergrund der Wohnnutzungen in der Umgebung eingeschränkt, um das Stadt- und Landschaftsbild möglichst geringfügig zu beeinträchtigen. Auch die Höhe von erforderlichen Dachaufbauten wird auf eine maximale Höhe von 2,00 m über der Dachhaut beschränkt. Um die optische Wirkung dieser Aufbauten auf die Entfernung weiter zu minimieren, wird zudem festgesetzt, dass solche Dachaufbauten, sofern es sich nicht um technische Aufbauten handelt eine lichtgraue Farbgebung aufweisen müssen. Die Farbvorgabe stellt zum einen sicher, dass die Aufbauten farblich zurückgenommen sind. Zum anderen sorgt die Festsetzung im Zusammenspiel aller Gebäude der Gewerbegebiete für eine Einheitlichkeit und ein homogenes, ruhiges Erscheinungsbild (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.5):
„In dem Gewerbegebiet müssen Dachaufbauten, die über die Dachhaut hinausragen, soweit es sich nicht um technische Einrichtungen handelt, eine lichtgraue Farbgebung aufweisen.“