Planungsdokumente: 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.7 Entwicklung bezüglich der Vermeidung von Emissionen sowie eines sachgerechten Umgangs mit Abfällen und Abwässern / § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB

Bei den Baumaßnahmen und bei der Nutzung der Flächen (Verkehrsemissionen, Heizprozesse, Staubentwicklungen) ist zu erwarten, dass Luftschadstoffe in einem für Gewerbestandorte üblichen Maß freigesetzt werden. Vor Umsetzung des Planvorhabens wird ein Genehmigungsverfahrens gemäß BImSchG durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sind maßgebliche Beeinträchtigungen durch Emissionen nicht zu erwarten. Aufgrund neuer Techniken kann möglicherweise auch eine Reduzierung von derzeit verursachten Emissionen erwirkt werden.

Abfälle werden vor Ort sachgerecht umgeschlagen. Der zukünftige Umgang mit Schmutzwasser wird noch mit der Abwasserentsorgung der Stadtwerke SH abgestimmt.

2.2.8 Entwicklungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie / § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB

Die Nutzung erneuerbarer Energien kann auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht geregelt werden. Hinsichtlich der Vorhabenplanung werden Solarmodule auf den Dächern anvisiert.

2.2.9 Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden / § 1 Abs. 6 Nr. 7 h) BauGB

Bei raumbedeutsamen Planungen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist gemäß § 50 Satz 2 BImSchG bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Gebiete mit nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerten sind im Plangebiet und näheren Umgebungsbereich nicht vorhanden.