Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, Bebauungsplan Nr. 12 "Photovoltaikanlagen", Gebiet: Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29, 28, 27, 84, Flur 3

Begründung

6.2. Maß der baulichen Nutzung

6.2.1. Höhenbegrenzung

Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sollen im weiteren Verfahren die zulässige Grundfläche, die durch die Anlagen überdeckt werden darf, sowie die maximal zulässige Höhe der Solarmodultische festgesetzt werden.

Abb. 11: Systemdarstellung Solarmodultische

Es ist üblich, die Solarmodule auf sogenannten Modultischen als Trägersystem anzubringen. Diese Modultische weisen einen Neigungswinkel von ca. 15 Grad auf. Sie werden in Reihen angeordnet. Fundamente sind nicht erforderlich, die Träger, aus Stahl oder Aluminium, wird im Rammverfahren in den Boden eingebracht.

Der Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante der Modultische soll mindestens 50 Zentimeter betragen. Um eine gegenseitige Verschattung der Photovoltaikmodule zu vermeiden, werden zwischen den Modulreihen Abstände zwischen ca. 2 bis 3 m vorgesehen. Dies führt dazu, dass die von den Photovoltaikanlagen überdeckten Flächen weiterhin in gewissem Maße belichtet, belüftet und bewässert werden und sich eine Vegetation ausbilden kann.

Mit Rücksicht auf das Landschaftsbild wird gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO zudem die maximal zulässige der Modultische innerhalb des Sonstigen Sondergebiets begrenzt. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Maximalhöhe ist die obere Kante der mit Photovoltaikmodulen belegten Modultische (vgl. Abbildung 5). Für die Modultische wird eine maximale Höhe von 4 m festgesetzt. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2):

„Die Höhe der einzelnen Solar-Modultische wird mit maximal 4 m über Gelände festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe der Solar-Modultische ist dabei die obere Kante der mit Photovoltaik-Modulen belegten Modultische; unterer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche.“

Ziel der Festsetzung ist es, die relative Höhe der Modultische über dem Gelände zu begrenzen. Unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung ist daher der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche, die im bewegten Gelände ggf. variiert.

Diese Höhenbegrenzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes. Indem die Modultische in der Höhe begrenzt und zusätzlich mit einem Abstand von randlich vorhandenen Knick- und Gehölzstrukturen errichtet werden, wird die Einsehbarkeit von angrenzenden Straßen und Wege deutlich reduziert.

Es wird zudem festgesetzt, dass zwischen den Modultischen und dem Boden ein Abstand von mindeste 0,8 m eingehalten werden muss, um eine gewisse Belichtung, Bewässerung sowie eine durchgehende Vegetation sicherzustellen. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.2):

„Zwischen der unteren Kante (Traufkante) der Solar-Modultische und der natürlichen Geländeoberfläche ist ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten.“

Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Überschreitung der festgelegten Maximalhöhe bis zu einer Gesamthöhe von fünf Meter zulässig. Damit wird sichergestellt, dass eine Überwachung der Solarmodule durch Videoanlagen und damit eine angemessene Sicherheit des Geländes vor Diebstahl möglich ist. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.3):

„Die Höhe von technischen Anlagen zur Überwachung (Überwachungsmasten) wird mit maximal 5 m festgesetzt.“

6.2.2. Zulässige Grundfläche

Es ist vorgesehen, im weiteren Verfahren eine Begrenzung der zulässigen Grundfläche gemäß § 16 Absatz 3 BauNVO festzusetzen, um die Fläche zu begrenzen, die durch die Anlagen insgesamt überdeckt bzw. (teil)versiegelt werden darf.

Die Photovoltaikmodule werden auf Modultische aufgeständert errichtet. Sie werden im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden in den Boden gerammt und nicht mit Fundamenten verankert (vgl. Abb. 11). Eine tatsächliche Bodenversiegelung ergibt sich demnach nur in den Bereichen der Bodenverankerung der Modultische, sowie bei den Wegeflächen (Teilversiegelung) und Trafostationen.

Selbst wenn man von einer „Überdeckung“ der Fläche durch die Modultische ausgeht und diese wie eine Versiegelung betrachtet, dann ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Modultischen aus technischen Gründen ein horizontaler Abstand von 2 - 3 m eingehalten wird. Insofern wird die festgesetzte zulässige überbaubare Grundstücksfläche nicht zu 100 % „überdeckt“.