6.3. Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen als Flächenausweisung festgesetzt werden, um bei der Ausführungsplanung in der Anordnung der Module eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten.
Dabei werden insbesondere zu den die Planfläche umgrenzenden Knickstrukturen Mindestabstände (Knickschutzstreifen) berücksichtigt:
- zu vorhandenen Knicks wird ein Abstand von 5 m zum Knickfuß als Knickschutzstreifen von jeglicher Versiegelung freigehalten
- Es folgt ein Zaun, dahinter ein 3m breiter Unterhaltungsweg (wassergebundene Decke)
- Es ergibt sich ein Gesamtabstand der Solarmodultische (=Baugrenze) von mindestens 8 m zum Knickfuß.
Zum angrenzenden Wald werden folgende Mindestabstände berücksichtigt:
- zwischen Waldrand und Solarmodultischen (= Baugrenze) wird den forstgesetzlichen Bestimmungen entsprechend (§ 24 LWaldG) ein Abstand von 30 m eingehalten
- Innerhalb des Waldabstandsstreifens wird ein 3 m breiter Unterhaltungsweg (wassergebundene Decke) angelegt, dahinter ein Zaun
- Es ergibt sich ein Abstand vom Zaun zum Waldrand von 27 m.
Zur geplanten Neuaufforstung auf dem Flurstück 8/1 der Flur 2, Gemarkung Witzeeze werden folgende Mindestabstände berücksichtigt:
- zwischen geplantem Waldrand und Solarmodultischen (=Baugrenze) werden mit Zustimmung der Unteren Forstbehörde die forstgesetzlichen Bestimmungen (§ 24 LWaldG) um 5 m unterschritten und ein Abstand von 25 m eingehalten.