Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, Bebauungsplan Nr. 12 "Photovoltaikanlagen", Gebiet: Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29, 28, 27, 84, Flur 3

Begründung

6.3. Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen als Flächenausweisung festgesetzt werden, um bei der Ausführungsplanung in der Anordnung der Module eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten.

Dabei werden insbesondere zu den die Planfläche umgrenzenden Knickstrukturen Mindestabstände (Knickschutzstreifen) berücksichtigt:

  • zu vorhandenen Knicks wird ein Abstand von 5 m zum Knickfuß als Knickschutzstreifen von jeglicher Versiegelung freigehalten
  • Es folgt ein Zaun, dahinter ein 3m breiter Unterhaltungsweg (wassergebundene Decke)
  • Es ergibt sich ein Gesamtabstand der Solarmodultische (=Baugrenze) von mindestens 8 m zum Knickfuß.

Zum angrenzenden Wald werden folgende Mindestabstände berücksichtigt:

  • zwischen Waldrand und Solarmodultischen (= Baugrenze) wird den forstgesetzlichen Bestimmungen entsprechend (§ 24 LWaldG) ein Abstand von 30 m eingehalten
  • Innerhalb des Waldabstandsstreifens wird ein 3 m breiter Unterhaltungsweg (wassergebundene Decke) angelegt, dahinter ein Zaun
  • Es ergibt sich ein Abstand vom Zaun zum Waldrand von 27 m.

Zur geplanten Neuaufforstung auf dem Flurstück 8/1 der Flur 2, Gemarkung Witzeeze werden folgende Mindestabstände berücksichtigt:

  • zwischen geplantem Waldrand und Solarmodultischen (=Baugrenze) werden mit Zustimmung der Unteren Forstbehörde die forstgesetzlichen Bestimmungen (§ 24 LWaldG) um 5 m unterschritten und ein Abstand von 25 m eingehalten.

6.4. Nebenanlagen

Zur Gewährleistung eines einwandfreien technischen Betriebs der Anlage wird für die als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik festgesetzte Fläche festgesetzt, dass notwendige Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Daher wird festgesetzt (Nr. 3):

„Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gehören nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO auch Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, hier insbesondere Leitungstrassen, Zäune, Wege und Zufahrten.“

7. Verfahren, Rechtsgrundlagen