I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ sind zulässig:
– bauliche Anlagen, die der Betreuung von Kindern (Kindergarten und Kinderkrippe) und den damit verbundenen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder dienen und dieser Nutzung räumlich und funktional zugeordnet sind.