4.2 Ver- und Entsorgungsfläche
Die nicht zur Regenrückhaltung genutzten Flächen innerhalb der festgesetzten Ver- und Entsorgungsflächen sind als extensive Wiesenflächen zu entwickeln, die durch einmalige Mahd nach dem 1. Juli zu pflegen sind. Das Mahdgut ist zu entfernen. Der Einsatz von Dünger und Pestiziden ist nicht zulässig. Die Ver- und Entsorgungsflächen sind durch einen stabilen Zaun (vorzugsweise Stabgitterzaun) dauerhaft abzugrenzen.