3.2.1 Ermittlung des Eingriffs
a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des B-Planes
Es ist die Schaffung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' (WA) mit einem Baugrundstück vorgesehen. Innerhalb des WA sollen 8 – 10 seniorengerechte Wohnungen entstehen. Das WA ist bereits vollständig erschlossen.
b) Schutzgut Boden
Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude, die Anlage von befestigten Hofflächen und den Bau des Wohnweges.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
a) Für das 'Allgemeine Wohngebiet' (WA)
wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
festgesetzt. 1.291 m2 x 0,3 387 m2
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die
festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für
die Anlage von Garagen, Stellplätzen
und Zufahrten sowie Nebenanlagen
überschritten werden.
50 % von 387 m² 194 m²
Summe bebaubare Grundstücksfläche 581 m²
./.. vorh. Gebäude 337 m²
Mögliche Versiegelung abzgl. vorh. Gebäude 244 m² 244 m²
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.
Die aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Ober-flächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 122 m² ergeben (244 m² x 0,5).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
c) Schutzgut Wasser
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Diese Böden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Das Oberflächenwasser wird daher zentral aus dem Plangebiet abgeführt. Es kann an die vorhandenen Leitungen in den angrenzenden Straßen angeschlossen werden. Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
d) Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust der ehemaligen Hofstelle wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verluste von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
- Drei nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Hausgarten
- Gehölzflächen
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Da drei nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume beseitigt werden, wären im vorliegenden Fall 15 Laubbaum-Neuanpflanzungen zwecks Kompensation im Plangebiet zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Aufgrund der geringen Flächengröße wird hier jedoch eine Ersatzzahlung in Höhe von 6.216,86 € an die Stadt Reinfeld/H. gezahlt. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
f) Schutzgut Landschaftsbild
Da das Plangebiet an allen Seiten an vorhandene Bebauung angrenzt, wird keine planerisch festgesetzte Eingrünung des Plangebietes erforderlich. Ein Baum ist als zu erhalten festgesetzt, der dauerhaft zu pflegen und zu erhalten ist.