4.11.1. Denkmalschutz
Archäologische Kulturdenkmale sind für das Plangebiet nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich jedoch großenteils im archäologischen Interessengebiet. Weiterhin befinden sind zwei archäologische Denkmäler im Umfeld der Fläche ebenso wie mehrerer Objekte der Archäologischen Landesaufnahme, daher ist mit archäologischer Substanz (Denkmalen) zu rechnen und grundsätzlich auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise zu achten (keine Planierarbeiten). Dies ist durch die Art der Bauweise mit Rammpfosten gegeben.
Gemäß § 15 DSchG gilt: Sollten Kulturdenkmale entdeckt oder gefunden werden, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Ver pflichtungVerpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.