4.11.7. Bodenschutz
Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzgesetzes (§1 BBodSchG i.V. mit § 1a Abs. 2 BauGB) sind zu berücksichtigen.
Es ist sicherzustellen, dass ein Zinkeintrag vermieden oder verringert, und eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen wird.
Für die Gründungen der Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone/Grundwasser-schwankungsbereich erreichen, sind grundsätzlich nur unverzinkte Stahlprofile oder andere geeignete Materialien oder andere Gründungsverfahren zulässig. Die Eignung der eingesetzten Materialen, die den Eintrag von Zink in das Grundwasser erheblich verringern ist nachzuweisen.