Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 27 b "Hogschlag", 1. Änderung "Teilbereich Ost"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10. Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz

10.1. Rechtlicher Hintergrund

Für die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ist keine Umweltprüfung erforderlich, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000‐Gebiete) bestehen.

Der vorliegende Bebauungsplan bereitet keine Vorhaben vor, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es kann auf eine Umweltprüfung und auf ein Ausgleichserfordernis verzichtet werden. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Unabhängig davon sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen und es ist zu überprüfen, ob bei der Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) oder ob gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) betroffen sind.

10.2. Lage von Schutzgebieten

Gemäß § 13a BauGB ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden können. Natura2000-Gebiete umfassen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG EU-Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). In der Umgebung des Plangebietes befinden sich mehrere FFH-Gebiete sowie ein Vogelschutzgebiet.

Dem Plangebiet am nächsten liegt das FFH-Gebiet „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ (DE 2323-392). Es umfasst eine Fläche von 19.270 ha und ist in mehrere Teilgebiete untergliedert. Dem Plangebiet am nächsten liegen die Teilgebiete „Wedeler Au oberhalb Mühlenstraße“ etwa 650 m südöstlich und „Eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch“ etwa 620 m südlich des Plangebietes. Es bestehen übergreifende Erhaltungsziele für das Gesamtgebiet sowie Erhaltungsziele für die einzelnen Teilgebiete. Etwa 2,5 km nördlich des Plangebiets befindet sich das FFH-Gebiet „Holmer Sandberge und Buttermoor“ (DE 2324-303).

Das EU-Vogelschutzgebiet „Unterelbe bis Wedel“ (DE 2323,402) erstreckt sich u.a. über die eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch. Es besteht aus drei Teilgebieten, von denen die südlichen Ausläufer des Teilgebiets „Störmündung, Elbe mit Deichvorland und Inseln, Pinnaumündung, Haseldorfer und Wedeler Marsch“ mit etwa 1.100 m Entfernung dem Plangebiet am nächsten liegen.

Durch die Planung werden keine Flächen von Natura2000-Gebieten überplant. Von der Planung gehen zudem keine Wirkfaktoren aus, die über eine größere Distanz und somit in die Natura2000-Gebiete bzw. in deren Teilgebiete hineinwirken und die Erhaltungsziele und Schutzgegenstände der Natura2000-Gebiete beeinträchtigen könnten. Eine durch die Planung hervorgerufene Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten kann ausgeschlossen werden. Eine detailliertere Betrachtung findet sich im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 2).