Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 27 b "Hogschlag", 1. Änderung "Teilbereich Ost"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.3. Bestandsbeschreibung

Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit

Das Plangebiet liegt nordwestlich des Zentrums der Stadt Wedel. Nordöstlich und südlich schließen Verkehrsflächen an, ansonsten befinden sich Wohnbebauungen unterschiedlicher Ausprägungen im näheren Umfeld. Die überplante Fläche stellt zwar eine Freifläche in einer ansonsten bebauten Umgebung dar, weist allerdings aufgrund ihrer Lage an einer Bundesstraße und fehlender nutzbarer Infrastruktur keine Eignung für die Naherholung der umliegenden Bevölkerung auf. Durch die Nähe zur Bundesstraße ist das Plangebiet und die Umgebung bezogen auf Lärm und Schadstoffe bereits vorbelastet. Im B-Plan werden daher mehrere Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen. Gemäß Lärmgutachten (Lärmkontor 2025) stellt die Bundesstraße die Hauptlärmquelle dar. Für Teile der umliegenden Wohnnutzung ist durch die geplante geschlossene Bauweise in den Baufeldern von einer geringeren Belastung durch Verkehrslärm der Bundesstraße auszugehen. Die durch die Planung zusätzlich hervorgerufenen Lärm- und Schadstoffemissionen beziehen sich vornehmlich auf die Bauphase und sind zeitlich begrenzt. Es ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Umweltbelangs Mensch einschl. menschlicher Gesundheit auszugehen.

Tiere und Pflanzen einschließlich biologischer Vielfalt

Im gegenwärtigen Zustand stellt sich das Plangebiet überwiegend als brachliegende Freifläche innerhalb einer vollständig erschlossenen Umgebung dar. Die Freifläche ist überwiegend homogener Gestalt, auf der mit Arten wie Weißer Gänsefuß (Chenopodium album) oder Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius) typische Arten der Ruderalvegetation überwiegen. Auf der Brachfläche fehlen Kennarten, die eine Ausweisung als geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG zur Folge hätten. Durch die Planung erfolgt keine Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope. An den Rändern des Plangebiets befinden sich einige, meist kleinere Einzelgehölze. Ein größerer Teil der randlichen Gehölze steht allerdings auf angrenzenden Flurstücken. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine größere Gehölzgruppe mit teilweise älterem Gehölzbestand, überwiegend aus Zitterpappeln (Populus tremula), Sand-Birken (Betula pendula) und Eschen (Fraxinus excelsior). Eine detailliertere Beschreibung der Vegetation mitsamt Bildern kann Anlage 2 entnommen werden.

Durch die Umsetzung der Planung können zudem Lebensräume und Habitate von Tierarten betroffen sein. Gegenwärtig weist die Fläche eine eher untergeordnete Bedeutung für Tierarten auf. Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Anlage 2) wurde mittels einer Potenzialabschätzung geprüft, ob artenschutzrechtlich relevante Artengruppen von der Planung betroffen sein können. Planungsrelevante Arten stellen die Europäischen Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie dar. Im Bereich des Plangebiets stellen zum einen Fledermausarten, die an urbane Räume gewöhnt sind, und verschiedene siedlungstolerante Brutvogelarten, die eine hohe Störungssensibilität aufweisen, die planungsrelevanten Arten dar. Das Auslösen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Einhalten einer Bauzeitenregelung als Vermeidungsmaßnahme umgangen werden. Eine ausführliche Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange findet sich in Anlage 2.

Boden und Fläche

Durch die Vornutzung als Baumschulfläche liegt eine anthropogene Überprägung des Bodens im Plangebiet vor. Gemäß einer Baugrundbeurteilung (Eickhoff und Partner mbB, 2024) befindet sich im Plangebiet eine 0,35 bis 0,8 m dicke Oberbodenauffüllung aus schwach schluffigen/humösen Oberböden. In tieferliegenden Schichten liegen erst Sande, dann Geschiebelehm (bereichsweise im Wechsel mit Sanden), dann Geschiebemergel und anschließend wieder Sand an. Es erfolgt keine Beanspruchung schutzwürdiger Böden, wie beispielsweise Moorböden. Außerdem ist das Plangebiet nicht als Kampfmittelverdachtsfläche einzustufen (Kap. 7.2). Bei der Bauausführung gelten die Vorgaben der neuen Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sowie der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Erhebliche Auswirkungen auf den Boden sind nicht zu erwarten.

Bezogen auf den Umweltbelang Fläche erfolgt durch die Planung die teilweise Versiegelung einer zuvor unversiegelten Fläche. Es handelt sich jedoch nicht um eine Fläche in der freien Landschaft, sondern um eine Baulücke innerhalb des Stadtgebiets von Wedel. Da auch bei Umsetzung der Planung Freiflächen verbleiben und, in Anbetracht des dringenden Bedarfs an Wohnraum in Wedel, bei Nichtdurchführung der Planung eventuell an anderer Stelle Wohnraum in der freien Landschaft geschaffen werden müsste, sind die Auswirkungen auf den Umweltbelang Fläche nicht als erheblich einzustufen.

Luft und Klima

Gegenwärtig nimmt die brachliegende, von niedriger Vegetation geprägte Freifläche eine moderate klimatische Ausgleichsfunktion ein. Der nördlich gelegene Gehölzbestand entwickelt durch Schattenwurf und Verdunstung eine kühlende Wirkung. Durch die festgesetzte GRZ von 0,3 verbleibt weiterhin ein hoher Freiflächenanteil im Plangebiet. Zwar kann diese gemäß Festsetzungen des B-Plans bis 0,65 überschritten werden, allerdings verblieben auch dann ausreichend Freiflächen, zumal auf den Baufeldern 3 bis 6 Dachbegrünungen angelegt werden, die sich kühlend auf das Kleinklima auswirken werden. Die aufgelockerte Gebäudestellung ermöglicht zudem weiterhin den Luftaustausch innerhalb des Plangebiets. Mit dem Erhalt des Gehölzbestands im Norden bleiben außerdem klimatisch wirksame Bestände erhalten. Zwar geht der Neubau der Gebäudekörper mit kleinteiligen Veränderungen des Mikroklimas einher, diese werden jedoch durch die geplanten Baumpflanzungen und deren positive Auswirkungen auf Luft und Klima teilweise aufgefangen. Es ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Luft und Klima zu rechnen.

Wasser

Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer vor. Bei den nächstgelegenen Verbandsgewässern ca. 200 m südlich des Plangebiets handelt es sich um Gräben. Es liegt innerhalb der Schutzzone III A des Trinkwasserschutzgebietes „Haseldorfer Marsch“, es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch vom 27.01.2010 (HaselWasSchGebV SH 2010). Gemäß Entwässerungskonzept (Lenk und Rauchfuß 2025) ist von einem Grundwasserspiegel von 4 bis 11 m unter Geländeoberkante auszugehen. Beeinträchtigungen des Grundwassers, bspw. durch Einleitung von Abwasser etc., sind verboten (Details s. Kap. 2.7). Erhebliche Auswirkungen auf den Umweltbelang Wasser sind nicht zu erwarten.

Landschaftsbild

Durch die Planung und die Bebauung einer brachliegenden Fläche werden sich die Sichtbeziehungen im Plangebiet verändern. Das Plangebiet stellt als Freifläche innerhalb einer ansonsten bebauten Umgebung zwar eine Besonderheit dar, allerdings weist die Freifläche keine erhöhte stadtgestalterische Wertigkeit auf und wirkt viel eher als Baulücke. Durch die Lage an der Bundesstraße, die geringe Größe und die fehlenden Durchwegung hat das Plangebiet keine Bedeutung für die Erholungsfunktion. Der größere Gehölzbestand im Norden übernimmt Funktionen in der Auflockerung des ansonsten durch Einzel- und Reihenhausbebauung dominierten Landschaftsbilds. Diese Funktion wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Durch die Festsetzungen des B-Plans wird zwar der Bau von Gebäudekörpern ermöglicht, welche die Höhen der Gebäude in der unmittelbaren Umgebung teilweise geringfügig überschreiten werden, allerdings wird dies nicht von erheblicher Wirkung auf das Landschaftsbild sein.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Für das Plangebiet sind gemäß des DAV (digitaler Atlas Nord) keine archäologischen Interessengebiete oder Kulturdenkmale bekannt. Es kommt zu keinen erheblichen Auswirkungen durch die Planung.

10.4. Artenschutz

Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wurden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag untersucht (siehe Anlage 2). Als Ergebnis des artenschutzrechtlichen Gutachtens lässt sich zusammenfassend festhalten, dass durch diesen Bebauungsplan unter Berücksichtigung einer Vermeidungsmaßnahme (Baufeldräumung und Gehölzentfernungen außerhalb des Brutzeitraums vom 01. Marz bis 30. September) keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden und der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Darüberhinausgehend wurden zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten, die durch die Bebauung insbesondere für den Vogelzug entstehen könnten, vorsorgend besondere Festsetzungen zum Artenschutz im Bebauungsplan getroffen. Damit werden vorbeugend potenzielle Konfliktlagen gemäß des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insbesondere hinsichtlich des Tötungs- und Verletzungsverbots wildlebender Tierarten vermieden.

Zur Vermeidung des Vogelschlags ist ein Glasanteil von maximal ein Drittel der Fassadenfläche der einzelnen Baukörper zulässig. Verglaste Gebäudeecken mit möglichen Durchsichtsituationen sind unzulässig (s. textliche Festsetzung 1.18). Die Festsetzung dient der Minimierung des Kollisionsrisikos für Vögel. Ein hoher Glasanteil erhöht das Risiko von Kollisionen, da Vögel Glas oft nicht als Hindernis wahrnehmen.

Im Sinne des § 44 BNatSchG soll die Beleuchtung fledermaus-, vogel- und insektenfreundlich gestaltet werden. Daher wird folgende Festsetzung zur Beleuchtung getroffen:

Außenleuchten sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen ist zu vermeiden (s. textliche Festsetzung 1.19).

Die festgelegten spezifischen, technischen Merkmale ermöglichen nach Stand der Wissenschaft die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen von Lichtimmissionen auf nachtaktive Insekten, wie sie von stark anlockend wirkendem kurzwelligen Licht (blaues und UV-Licht) ausgehen. Die Verwendung von geschlossenen staubdichten Lampengehäusen verhindert ein Eindringen von Insekten. Eine Verarmung der Fauna durch massenhaft an den Leuchten zu Grunde gehende Insekten kann so gemindert werden. Gleichzeitig werden auch die Lebensbedingungen für Insekten fressende Artengruppen wie Vögel oder Fledermäuse verbessert. Die Lichtquellen sind so niedrig wie möglich anzubringen, um eine Abstrahlung auf andere als die jeweilige Zielfläche zu minimieren. Insbesondere die Abstrahlung oberhalb der Horizontale ist zu unterlassen. Die Anzahl an Beleuchtungsanlagen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.

11. Klimaschutz

Seit dem 19.09.2024 ist der kommunale Wärme- und Kälteplan (KWKP) der Stadt Wedel sowie dessen Bestimmungen rechtskräftig. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB sind die Darstellungen aus Wärmeplänen bei der Abwägung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 01.01.2024 wurde eine Erweiterung des Abwägungskatalogs im § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB vorgenommen, die die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere in Bezug auf die Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie als relevante Abwägungsbelange einbezieht. Dies soll dazu beitragen, eine nachhaltige und ressourcenschonende Energieversorgung im Planungsprozess und damit ökologische und klimafreundliche Ziele in der städtebaulichen Entwicklung zu fördern.

Das Plangebiet befindet sich gemäß der KWKP-Gebietseinteilung des Klimaschutzmanagements der Stadt Wedel in einem sogenannten Nachverdichtungsgebiet. Es handelt sich um Flächen im Innenbereich der Stadt, die Potenzial zur städtebaulichen Nachverdichtung bieten und künftig neugestaltet bzw. erstmalig erschlossen werden. Es ist angedacht, die in den Gebieten entstehenden Wärmebedarfe größtenteils mit Fernwärme zu versorgen, sofern Detailprüfungen eine wirtschaftlich sinnvolle Erschließung bestätigen. Das Plangebiet liegt somit sowohl in einem Nachverdichtungsgebiet als auch in einem Wärmenetz-Prüfgebiet.

Es liegt kein Fernwärme-Anschluss der Stadtwerke Wedel in der Nähe des Plangebietes. Die Wärmeversorgung im Plangebiet soll daher mittels Wärmepumpen erfolgen.

Zudem sollen einige Häuser mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Alle Voraussetzungen für eine nachhaltige CO2-neutrale Versorgung sind damit gegeben.