Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7. Immissionsschutz

Seveso III-Richtlinie

Die im Juli 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso III-Richtlinie") dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung von März 2017 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt wesentlich die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen, d.h. solcher Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen (z.B. sehr giftige oder giftige Stoffe oder entzündliche Flüssigkeiten) in größeren Mengen umgegangen wird (Störfallanlagen). Dies sind beispielsweise Anlagen der chemischen Industrie, der Petrochemie oder Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten. Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt insbesondere durch die Überwachungsbehörden, die den für den Umweltschutz zuständigen Landesministerien nachgeordnet sind.

In Artikel 13 der Seveso III-Richtlinie ("Land-use-planning") ist eine Vorgabe enthalten, die über ein Abstandsgebot zwischen einer Störfallanlage und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss nimmt. Diese Vorgaben sind sowohl bei der Errichtung bzw. Änderung von Störfallbetrieben als auch bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu berücksichtigen.

In der Gemeinde Klein Pampau selbst gibt es keinen Betrieb, der unter die Störfallverordnung fällt. Jedoch sind in den umliegenden Orten mehrere Biogasanlagen, die auch im Überwachungsplan des Landes Schleswig-Holstein gelistet sind, zu finden. Die Anlagen stehen in Büchen, Siebeneichen und Elmenhorst und sind damit mindestens 2.000 m vom Plangebiet entfernt. Bei Biogasanlagen beträgt der notwendige Sicherheitsabstand in der Regel wenige 100 Meter, sodass der nötige Sicherheitsabstand im Sinne der Störfallverordnung gegeben ist.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Wohngebietes. Die Zulässigkeit eines Störfallbetriebes im Plangeltungsbereich ist mit der vorliegenden Planung nicht gegeben.

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass derzeit keine Betriebe, die unter die Störfallverordnung fallen, auf die Planung einwirken und von der Planung auch keine derartigen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete ausgehen.

Verkehrslärm

Das Plangebiet befindet sich in einer ruhigen Lage innerhalb des Ortes Klein Pampau, abgelegen von größeren Straßen. Eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm ist in dem Plangebiet nicht zu befürchten.

Immissionen aus landwirtschaftlicher Nutzung

Das Plangebiet grenzt direkt an landwirtschaftliche Flächen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Gerüche und Staub) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

4. Planung

4.1. Ziele und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 sollen im Zuge der aktiven Bodenvorratspolitik der Gemeinde Klein Pampau die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Entwicklung geschaffen werden.

In der Waldrandlage soll ein qualitätsvolles und ruhiges Wohngebiet entstehen, welches insgesamt dazu beiträgt, Klein Pampau als einen attraktiven Wohnstandort zu stärken. Das Wohngebietet bietet seinen zukünftigen Bewohnenden durch die räumliche Nähe und eine gute Anbindung an die Unterzentren Schwarzenbek und Büchen mit unterschiedlichsten Einrichtungen der Daseinsvorsorge einen attraktiven Wohnstandort. Durch die Nähe zur freien Landschaft bieten sich zudem verschiedene Möglichkeiten der Naherholung, sodass insgesamt eine hohe Wohnqualität gewährleistet ist.

Bei der Entwicklung des Wohngebietes sind die typischen Nutzungen und Gebäudetypologien des Ortes Klein Pampau in Einklang mit der räumlichen Nähe zu den vorhandene Waldflächen zu bringen. Dadurch ergibt sich eine, an der Erschließungsstraße orientierte Einfamilienhausbebauung mit großzügigen Grundstücken.

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