Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes als "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.

Um übermäßige Störungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind aufgrund Ihrer Ausdehnung und der Flächeninanspruchnahme sowie des hohen Verkehrsaufkommens an diesem Standort nicht verträglich.

5.2. Maß der baulichen Nutzung

Grundfläche (GR)

Die im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke unterscheiden sich teilweise deutlich in ihrer Größe, insbesondere aufgrund der unterschiedlich großen Waldabstandsflächen, die auf den Grundstücken liegen. Bei Anwendung einer Grundflächenzahl (GRZ), bei der die zulässige überbaubare Fläche direkt von der Grundstücksgröße abhängt, könnte demnach auf größeren Grundstücken deutlich mehr Fläche versiegelt werden als auf kleineren.

Um jedoch eine gleichmäßige bauliche Entwicklung zu ermöglichen, die eine ortstypische Bebauungsdichte wahrt und das bestehende Orts- und Landschaftsbild aufgreift, wird anstelle einer GRZ eine einheitliche maximale Grundfläche (GR) von 180 m² festgesetzt. Diese Regelung schafft für alle Grundstücke einen vergleichbaren baulichen Rahmen – unabhängig von ihrer Größe – und unterstützt das städtebauliche Ziel einer maßvollen Siedlungsentwicklung am Ortsrand, die sich harmonisch in das bestehende Siedlungsgefüge von Klein Pampau einfügt.

Die festgesetzten Grundflächen (GR) von 180 m² dürfen durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu 25 m² überschritten werden. Dies gewährleistet den künftigen Nutzern eine weitgehende Flexibilität in der Gestaltung des Baugrundstückes und sichert im Gegenzug die gewünschte lockere Bebauung mit großzügigen, ortstypischen Grundstücksgrößen und Gebäuden.

Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und funktionalen Wohnnutzung wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA) die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen und untergeordnete bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,45 zugelassen. Diese Regelung ermöglicht es, notwendige Nebenanlagen wie Zuwegungen, Stellplätze oder Gartenschuppen auf den Grundstücken unterzubringen, ohne dass die städtebauliche Ordnung beeinträchtigt wird.

Die Festsetzung trägt dem Bedarf an ergänzenden Nutzungen im Wohnumfeld Rechnung und sichert gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen baulicher Nutzung und unversiegelten Freiflächen. Durch die Begrenzung auf eine maximale GRZ von 0,45 bleibt das Maß der baulichen Nutzung maßvoll und unterstützt das städtebauliche Ziel einer aufgelockerten, durchgrünten Wohnbebauung.

Die geplanten Grundstücksgrößen zwischen 825 m² und 1.955 m² spiegeln die örtliche Situation wider. Diese ist geprägt von der Waldrandlage des Plangebietes und dem aus § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG) resultierenden Waldabstand. Dadurch liegen Grundstücke mit einer verhältnismäßig großen Grundstückstiefe vor. Berücksichtigt man die ländliche Lage des Plangebietes, sind solche Grundstücksgrößen jedoch nicht unüblich und bilden damit ein ländliches Ortsbild ab.

Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse

Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Grundflächen werden für die zu errichtenden Gebäude Höhenfestsetzungen getroffen, um das Maß der baulichen Nutzung auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu begrenzen.

Die Zahl der Vollgeschosse ist demnach auf maximal ein Vollgeschoss begrenzt.

Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse ist eine maximale Gebäudehöhe (GH) zur Begrenzung der baulichen Höhe festgesetzt. Die Höhen werden dabei bezogen auf Normalhöhenull (ü. NHN) festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf den höchsten Punkt der das Gebäude nach oben hin abschließenden Dachhaut (bei Flachdächern die Oberkante der Attika). Unter Bezugnahme auf das Urgelände werden die zulässigen Gebäudehöhen (GH) auf 55,0 m ü. NHN begrenzt. Das entspricht im Mittel einer sichtbaren Gebäudehöhe (GH) von rund 9,0 – 10,0 m.

Zudem können bei der Errichtung von Wohngebäuden unterschiedliche technische Anlagen wie Schornsteine oder Lüftungsanlagen notwendig sein. Daher dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) durch technische Anlagen um maximal 1,0 m überschritten werden. Dabei ist der höchstzulässige Flächenanteil aller Überschreitungen ist auf insgesamt 20 vom Hundert der zugehörigen Dachfläche begrenzt. Die vorgenannten Aufbauten müssen mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höhe von der baulich zugeordneten Dachkante aufweisen. Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie sind von der Flächenbeschränkung ausgenommen und allgemein zulässig.

5.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Für den Bebauungsplan wird eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Verhältniszahl zwischen Grundstück und Wohneinheiten sowie der höchstzulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude (s. Kap. 5.4) wird die geplante Bebauungsstruktur planungsrechtlich gesichert.

Die festgesetzten Baufenster orientieren sich an der vorgelagerten Erschließungsstraße und werden zudem von dem notwendigen Waldabstand beeinflusst. Dabei wird, da wo es möglich ist, ein Mindestabstand von 3,0 m von der vorgelagerten Verkehrsfläche festgesetzt. Hierdurch wird eine optimale Ausnutzung des Grundstückes ermöglicht. Gleichzeitig wird der Vorgartenbereich durch da Abrücken der Baugrenzen von einer Bebauung freigehalten und so der öffentlichen Straßenraum durch den privaten Grundstücksteil (Vorgarten) räumlich erweitert. In einigen Bereichen ist dieser Abstand zu Gunsten der Bebaubarkeit der Grundstücke auf 2,0 m reduziert.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planungsdokumenten versehen möchten, melden Sie sich im Schleswig-Holstein-Service an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei BOB-SH Bauleitplanung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: