5.4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
In den Baugebieten sind zunächst höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude soll der städtebaulichen Zielsetzung, hier ein Angebot in Form von Eigenheimen zu realisieren, ausdrücklich Rechnung getragen werden.
Begrenzung der Gesamtanzahl möglicher Wohnungen im Plangebiet
Basierend auf den Vorgaben der Landesplanung ist ein Rahmen zur Wohnungsbauentwicklung in der Gemeinde Klein Pampau definiert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen sieben Grundstücke für Wohnbebauung entwickelt werden. Damit wird der, durch den Landesentwicklungsplan vorgegebene wohnbauliche Entwicklungsrahmen eingehalten.
Zur Sicherung der maximalen Zielgröße und der planerisch gewünschten Wohn- oder Besiedlungsdichte des Plangebietes setzt der Bebauungsplan eine Verhältniszahl in der Weise fest, dass in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Zahl von Wohnungen zulässig sind. Demgemäß ist im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete (WA) je voller 650 m² Grundstücksfläche eine Wohnung zulässig. Die Bezugsgröße definiert sich hierbei durch die Baufläche des innerhalb des zeichnerisch festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes.