Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Wasser- und luftdurchlässige Oberflächenbeläge

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind Wegeflächen, Stellplätze und Stellplatzanlagen einschließlich ihrer Zufahrten mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen mit einem Abflussbeiwert

5.8. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Vorgartenflächen

Zum Schutz des Artenreichtums und des Mikroklimas ist es Ziel des Bebauungsplanes die Bepflanzung und Begrünung der Vorgartenflächen zu steuern.

Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung in den Vorgärten ist hierbei ein wichtiger Baustein zum Schutz des Klimas und stellt hieraus auch eine Anpassungsmaßnahme an die Folgen des Klimawandels dar.

Dabei ist zu ergänzen, dass Vorgärten auch zur Auflockerung und freundlicheren Gestaltung des Orts- und Straßenbildes in Baugebieten erforderlich sind. Pflanzen senken Temperaturen durch Beschattung und Verdunstungskälte, filtern Staub und Lärm, nehmen Kohlendioxyd auf, spenden Sauerstoff, verbessern den Wasserhaushalt und dienen somit der Gesundheit aller Bürger.

Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird daher festgesetzt, dass die Vorgärten je Grundstück zu mindestens 50 % als Vegetationsflächen (z.B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind. Kombinationen mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z.B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer) sind bis zu einem Drittel der Vegetationsflächen zulässig. In den Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offenporigen, wasserdurchlässigen Materialien zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z. B. Abdichtbahnen sind unzulässig. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen der erschließungsseitigen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie.

Obstbaumpflanzungen

Zur Durchgrünung des Plangebiet ist zudem auf den Grundstücken des Allgemeinen Wohngebietes (WA) je 400 m² Grundstücksfläche ein standortheimischer Obstbaum zu pflanzen und bei Abgang in der nachfolgenden Vegetationsperiode gleichartig zu ersetzen. Somit wird eine gleichmäßige Mindestpflanzung von Bäumen in den Gärten über das ganze Plangebiet sichergestellt.

Gehölzstreifen (G) – freiwachsende Hecke

Zur Abschirmung der geplanten Wohnbebauung gegenüber den angrenzenden Waldflächen wird ein Gehölzstreifen (G) als freiwachsende Hecken mit gebietsheimischen Baum- und Straucharten aus dem Vorkommensgebiet 1 „Norddeutsches Tiefland“ festgesetzt. Die Hecke bildet gemeinsam mit dem extensiv gepflegten Wildkrautstreifen der Maßnahmenfläche M1 einen zusammenhängenden „Dunkelkorridor“, der gemäß den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist, um potenzielle Fledermausvorkommen im angrenzenden Wald und Waldsaumbereich wirksam vor Lichtemissionen und sonstigen Störungen zu schützen.

Die freiwachsende Hecke übernimmt dabei eine zentrale Funktion als visuelle und strukturelle Barriere zwischen Siedlungs- und Waldrandbereich. Sie fördert zusätzlich die biologische Vielfalt durch einheimische Gehölze, schafft Nist- und Rückzugsräume für Vögel und Insekten und stärkt das landschaftliche Einfügen des Plangebietes am sensiblen Ortsrand.

6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen