Vermeidungsmaßnahmen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-01 Fledermausfreundliche Beleuchtung:
Bei der Auswahl des Leuchtmittels sind LED mit Farbtemperaturen von maximal 2700 Kelvin, bestenfalls max. 2400 Kelvin zu verwenden. Zudem dürfen die Leuchtmittel keine hohen Blaulichtanteile abstrahlen und kein ultraviolettes Licht abgeben. Gegebenenfalls sind Filter zu verwenden. Die genannten Eigenschaften treffen z.B. auf schmalbandige Amber-LED, warmweiße LED oder Natriumdampf-Nieder- und -Hochdrucklampen zu.
Eine Abstrahlung in angrenzende Bereiche sowie in den oberen Halbraum ist durch Blenden zu verhindern. Die Anstrahlung erfolgt also nur von oben nach unten und soll nur das zu beleuchtende Objekt treffen. Abstrahlungen auf Gehölzstrukturen sind auszuschließen.
Es sind staubdichte Leuchtengehäuse mit einer Oberflächentemperatur von max. 60° C zu verwenden.
Die Beleuchtung ist auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung zu beschränken. Über Bewegungssensoren, Zeitschaltuhr oder Dimmung kann eine bedarfsgerechte Beleuchtung sichergestellt werden.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-02 Bauzeitenregelung Brutvögel
Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Vegetationsbeseitigung, Baustraßen etc.) erfolgen außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar oder setzen rechtzeitig vor der Brutperiode ein und werden ohne Unterbrechung fortgeführt, damit sich die Brutvögel hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl an die Störwirkungen anpassen können.
Artenschutzrechtlicher Ausgleich
Artenschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.
CEF-Maßnahmen (=vorgezogene Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion)
CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.
FCS-Maßnahmen (=Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes)
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes sind nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Ausnahmengenehmigung
Eine artenschutzrechtliche Ausnahmengenehmigung wird nicht erforderlich.