Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.3. Artenschutz

Zur Beurteilung der Fauna im Plangebiet und artenschutzrechtlicher Betroffenheit wurde die BBS-Umwelt GmbH, Russeer Weg 54, 24111 Kiel, mit einer Artenschutzprüfung und faunistischen Kartierung beauftragt. Die Ergebnisse der Prüfung und Kartierung mit dem Stand vom 17.10.2025 werden hier zusammengefasst.

9.3.1. Zusammenfassung

Die Gemeinde Klein Pampau plant mit dem B-Plan Nr. 7 die Änderung der Nutzung einer Fläche mit Sandmagerrasen und Wirtschaftsgrünland. Ziel ist eine Wohnsiedlungsreiche Bebauung mit naturnahmen Waldrand.

Die Prüfung der Betroffenheiten der Fauna zeigt artenschutzrechtliche Betroffenheiten bei Fledermäusen sowie bei Brutvögeln der Staudenflur und Gehölzbrüter.

Eine fledermausfreundliche Beleuchtung sowie eine Bauzeitenregelung für Brutvögel sind umzusetzen.

Es wird positiv bewertet, dass durch den Dunkelkorridor die Stör- Lichtwirkung in den Wald für Fledermäuse und Vögel auf ein Minimum reduziert wird. Die Heckenpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen, die Gehölzvernetzung im Geltungsbereich wird aufrechtgehalten und stellt für z.B. Gehölzbrüter eine Aufwertung des Gebietes dar.

Die Festsetzung der Dachbegrünung unterstützt die Nahrungsflächenfunktion für Fledermäuse, Schmetterlinge und Heuschrecken. Für Außenanlagen werden eine insektenfreundliche Begrünung sowie Beleuchtung im öffentlichen Bereich genutzt.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zum Artenschutz bzw. eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG ist nicht erforderlich.

9.3.2. Artenschutzrechtliche Maßnahmen

Vermeidungsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-01 Fledermausfreundliche Beleuchtung:

Bei der Auswahl des Leuchtmittels sind LED mit Farbtemperaturen von maximal 2700 Kelvin, bestenfalls max. 2400 Kelvin zu verwenden. Zudem dürfen die Leuchtmittel keine hohen Blaulichtanteile abstrahlen und kein ultraviolettes Licht abgeben. Gegebenenfalls sind Filter zu verwenden. Die genannten Eigenschaften treffen z.B. auf schmalbandige Amber-LED, warmweiße LED oder Natriumdampf-Nieder- und -Hochdrucklampen zu.

Eine Abstrahlung in angrenzende Bereiche sowie in den oberen Halbraum ist durch Blenden zu verhindern. Die Anstrahlung erfolgt also nur von oben nach unten und soll nur das zu beleuchtende Objekt treffen. Abstrahlungen auf Gehölzstrukturen sind auszuschließen.

Es sind staubdichte Leuchtengehäuse mit einer Oberflächentemperatur von max. 60° C zu verwenden.

Die Beleuchtung ist auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung zu beschränken. Über Bewegungssensoren, Zeitschaltuhr oder Dimmung kann eine bedarfsgerechte Beleuchtung sichergestellt werden.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-02 Bauzeitenregelung Brutvögel

Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Vegetationsbeseitigung, Baustraßen etc.) erfolgen außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar oder setzen rechtzeitig vor der Brutperiode ein und werden ohne Unterbrechung fortgeführt, damit sich die Brutvögel hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl an die Störwirkungen anpassen können.

Artenschutzrechtlicher Ausgleich

Artenschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.

CEF-Maßnahmen (=vorgezogene Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion)

CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich.

FCS-Maßnahmen (=Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes)

Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes sind nicht erforderlich.

Artenschutzrechtliche Ausnahmengenehmigung

Eine artenschutzrechtliche Ausnahmengenehmigung wird nicht erforderlich.