Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.1.4. Eingriffsermittlung der Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

Zu den Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz gehören das mäßig artenreiche Wirtschaftsgrünland, sonstige Lagerflächen sowie die Flächen des sonstigen Sandmagerrasens die kleiner als Mindestfläche von 100 m² sind.

Die Fläche der sonstigen Sandmagerrasen, die größer als Mindestfläche von 100 m² gehören zu den Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz. Gemäß dem Runderlass sind Eingriffe in solche Flächen verboten. Falls es zu unvermeidbaren Eingriffen kommen sollte, ist ein zusätzlicher Ausgleich zu leisten. Der „Grundausgleich“ für die Eingriffe der Sandmagerrasenfläche wird hier mit bilanziert, der zusätzliche Eingriff wird unter Ziffer „Eingriffsermittlung der Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz“ ermittelt.

Eingriffsermittlung Schutzgut Boden

Für die geplante Bebauung mit den privaten Versiegelungen auf den Grundstücken sowie die Verkehrsflächen werden Abgrabungen bzw. Auffüllungen und evtl. Bodenaustausch notwendig, und es werden Flächen versiegelt. Die versiegelten Flächen wirken sich auf sämtliche Bodenfunktionen aus:

Störung der Bodenfauna und –flora,

Verminderung oder Ausfall der Puffer- und Filterfunktion des Bodens für Wasser und Fremdstoffe

Störung der Bodenstruktur.

Gemäß dem Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten, ist auf einer Fläche mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz, als erforderliche Ausgleichsmaßnahme für die Bodenversiegelung eine gleich große Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktion oder mit dem Verhältnis 1:0,5 Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herauszunehmen und z.B. zu einem naturbetonten Biotoptyp entwickeln zu lassen.

Für die Entwicklung des Baugebietes entsteht insgesamt eine Fläche von 3.210 m² vollversiegelte Fläche zugelassen, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden müssen.

Die gesamte erforderliche Größe der Ausgleichsfläche beträgt:

ca. 3.210 m² Fläche für Vollversiegelung (Bebauung, Verkehrsflächen) bei einem Eingriffs- /Ausgleichsverhältnis von 1:0,5 = 1.605 m² bei Ackerflächen, die zu einer extensiven Gras- und Krautflur entwickelt wird.

Die erforderlichen 1.605 m² als Ausgleich für den Eingriff in den Boden werden wie folgt ausgeglichen:

1.302 m² auf dem Ökokonto „Duvenseer Stubben“ (entspricht 1.575 Ökopunkten; Verhältnis 1:1,21)

303 m² auf dem Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ (entspricht 360 Ökopunkte; Verhältnis 1:1,19)

Somit sind die Eingriffe in das Schutzgut Boden vollständig ausgeglichen.

Eingriffsermittlung Schutzgut Wasser

Eine Versickerung des von den Dachflächen anfallenden, gering verschmutzten Niederschlagswassers auf den Grundstücken ist, gemäß dem Bodengutachten möglich.

Für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser kommen Versickerungsanlagen wie Mulden, Rohrrigolen, Sickerkästen oder Versickerungsschächte in Frage. Durch die zum Teil in den Sanden eingelagerten lehmigen oder schluffigen Lagen, reduziert sich die vertikale Wasserdurchlässigkeit der Sande teilweise stark. Dies ist bei der Planung der Versickerungsanlagen zu berücksichtigen (z.B. begrenzter Bodenaustausch unterhalb der Versickerungsanlage gegen gut wasserdurchlässige Böden).

Durch die Bebauung entstehen unvermeidbare Eingriffe in den Wasserhaushalt. Sie sind über Minimierungsmaßnahmen ausgleichbar.

Durch Minimierungsmaßnahmen (offenporige Versiegelung, Beschränkung der versiegelbaren Flächen) reduziert sich die Intensität der Belastung.

Das unbelastete Regenwasser von den Dachflächen ist zu sammeln und als Gartenbewässerung zu nutzen oder auf den Grundstücken zu versickern. Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wird über straßenbegleitende Rohrrigolen sichergestellt. Durch Minimierungsmaßnahmen (offenporige Versiegelung, Beschränkung der versiegelbaren Flächen) reduziert sich die Intensität der Belastung.

Insgesamt besteht damit ein Ausgleichserfordernis von 1.605 m². Davon sind 214 m² Ausgleich für Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (hier: sonstiger Sandmagerrasen > 100 m²) erforderlich.

9.1.5. Eingriffsermittlung der Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Zu den Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz gehören, gemäß dem Runderlass, der sonstigen Sandmagerrasen, die größer als Mindestfläche von 100 m². Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen der geschützten Biotope führen können, sind verboten. Der Runderlass sagt weiter aus, dass Beeinträchtigungen von, für den Naturschutz besondere bedeutsame, Flächen zu unterlassen sind.

Können ausnahmsweise Beeinträchtigungen auf der Fläche nicht vermieden werden, wie es hier der Fall ist, sind bei kurzfristig wiederherstellbaren Funktionen und Werten, zusätzlich zu den „normalen Eingriff (im Ausgleichsverhältnissen von 1:0,5), Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 1:1 vorzusehen.

Insgesamt werden, gemäß der Flächenaufstellung 214 m² Vollversiegelung auf geschütztem Sandmagerrasen geplant. Dafür ist ein Ausgleich in Verhältnis 1:1 von insgesamt 214 m² vorzusehen.

Die erforderlichen 214 m² als Ausgleich für den Eingriff auf Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz werden wie folgt ausgeglichen:

214 m² (entsprechen 255 Ökopunkten) auf dem Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ in Müssen 2, in Naturraum Geest mit dem Zielzustand „Trockenrasen“.

Insgesamt ist somit ein Ausgleichsbedarf von 1.605 m² + 214 m² = 1.819 m² erforderlich.

9.2. Grünordnerische Festsetzungen

Für alle Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild gilt generell, dass diese so gering wie möglich zu halten sind und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind (§13 BNatSchG).

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Festsetzungen nach §9 (1)4, 14, 16 BauGB, § 34 (6) LNatSchG)

Bodenschutzmaßnahmen (§9(1)4 BauGB)

Der vorhandene Oberboden (Mutterboden) ist vor Baubeginn gesondert abzutragen und an geeigneter Stelle bis zur Wiederverwertung auf den Grundstücken, zwischenzulagern. Die Mutterbodenmieten sind nicht höher als 1 m anzulegen und mit einer geeigneten Gründüngung einzusäen (z.B. Lupine; Schutz des Oberbodens).

Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die offenen Bodenflächen wieder zu lockern (z.B. durch Fräsen, Einsaat mit Lupinen u.a.)

Die Grundstücke sollen strukturreich und so naturnah wie möglich gestaltet und erhalten werden.

Maßnahmen zum Schutz des Wasserhaushaltes (§ 9 (1) 14, 16 BauGB)

Das unbelastete Regenwasser von den Dachflächen ist zu sammeln und als Brauchwasser zur Gartenbewässerung zu nutzen oder auf den Grundstücken zu versickern.

Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild

Die verschiedenen Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Planungsgebiet dienen der Einbindung des Gebietes in die Landschaft und schaffen einen harmonischen Übergang zur umliegenden Landschaft.

Gestaltungsmaßnahmen (Festsetzung nach § 9(1) 25a BauGB)

Baumpflanzungen auf den Grundstücken

Pro Grundstück ist je vollen 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortheimischer Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind Hochstämme zu pflanzen. Bei nachhaltiger Beeinträchtigung ihrer Vitalität oder ihrem Abgang sind sie umgehend mit Bäumen gleicher Art zu ersetzen. Die Anwuchspflege ist für 3 Jahre sicherzustellen.

Gehölzart (empfohlen werden u.a. hier die folgenden Arten):

Apfel – alte Sorten aus dem östlichen Hügelland
Schöner aus BathMaren NissenWilstedter Apfel
Jakob LebelFilippas ApfelSchöner von Boskoop
Roter AstrachanPrinzenapfelRum von Kirchwerder
Birne
Graf MoltkeBunte JulibirneKöstliche v. Charneu
Süßkirsche
Kassins FrüheHedelfinger RiesenSchneiders späte Knorpel
Sauerkirsche
Koröser WeichselMorellenfeuer
Zwetsche
Borsumer ZwetscheWangenheims FrühzwetscheAlthans Reneklode

Alle Obstsorten sind als Hochstamm (Kronenhöhe 1,6 m) mit einem Stammumfang von mind. 12/14 cm zu pflanzen. Bei Apfel ist eine Sämlingsunterlage oder eine starkwachsende vegetative Unterlage, bei Birne und Kirsche eine Sämlingsunterlage nötig.

Um eine ausreichende Befruchtung sicherzustellen, müssen immer mindestens zwei Bäume (besser mehrere) verschiedener Sorten der gleichen Art (Apfel, Birne oder Kirsche) nebeneinanderstehen. Es empfiehlt sich, wegen der Gleichzeitigkeit der Blüte, jeweils Baumgruppen von Früh-, Herbst- und Wintersorten zu bilden.

Pflaumen und Zwetschen sind selbstfruchtbar (außer Althans Reneklod).

Die Bäume sind in Pflanzlöcher 150 x 150 cm, 50 cm tief, mit 1/3 Kompost und 2/3 Mutterboden zu pflanzen. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, sind die Bäume jeweils mit drei 2,5m langen, rundstabgefrästen Stützpfählen aus unbehandelter Lärche mit 8 cm Durchmesser zu verankern. Die Pfähle sind nach Aushub der Pflanzgruben noch vor der Pflanzung etwa 50 cm tief in den Boden zu schlagen.

Bei den Pflanzarbeiten sind die DIN 18915 und die DIN 18916 zu beachten.

Gehölzstreifen, freiwachsende Hecke auf den Grundstücken

Der zu Anpflanzung festgesetzte Gehölzstreifen (G) ist als freiwachsende Hecke mit standortangepassten und gebietseigenen Straucharten anzupflanzen und dauerhaft zu halten und pflegen. Bei Abgang sind sie innerhalb der nächsten Pflanzperiode mit standortangepassten und gebietseigenen Straucharten zu ersetzen. Die Hecke darf pro Grundstück um 1,5 m für die Pflege der dahinterliegenden Maßnahmenfläche durchbrochen werden. Die Anpflanzung ist vor Verbiss während einer 3-jährigen Anwuchspflege einzuzäunen.

Folgende Arten sind zu verwenden:

Feldahorn (Acer campestre)Vogelkirsche(Prunus avium)
Hainbuche(Carpinus betulus)Traubenkirsche (Prunus padus)
Hasel (Corylus avellana)Schlehe (Prunus spinosa)
Weißdorn (Crataegus monogyna)Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)Eberesche (Sorbus aucuparia)
Gewöhnlicher Kiefer(Pinus sylvestris)Schneeball (Viburnum opulus)

Pflanzgut: leichte Sträucher/ leichte Heister 2xv, 60-100 cm; Pflanzabstand 1,00 m, Reihenabstand x 1,50 m

Bei den Pflanzarbeiten sind die DIN 18915 und die DIN 18916 zu beachten.

Pflege: Wie bei der Knickpflege, sind in regelmäßigen Abständen alle 10- 15 Jahre die Gehölze auf dem Stock setzen. Die Fristen des § 21(4) LNatSchG (Gehölzschnitt nur vom 1. Okt. bis 28./29. Feb.) sind zu beachten und anzuwenden.

Von der Bebauung freizuhaltende Schutzfläche (Festsetzung nach §9 (6) BauGB)

Auf den Waldabstandsflächen von den Gebäuden zu den festgesetzten Hecken (Waldschutzstreifen) ist die Anlage von Gebäuden und Garagen, auch von genehmigungs- und anzeigefreien, unzulässig.

Auf den Grundstücken darf innerhalb der Waldanstandsfläche kein offenes Feuer angezündet werden.

Auf den Waldabstandsflächen von den Gebäuden zu den festgesetzten Hecken dürfen zur Vermeidung von Feuerbrücken keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Festsetzung nach §9 (1) 20 BauGB)

Nebenflächen

Die vorgesehenen Wegeflächen, Stellplätze und Stellplatzanlagen einschließlich deren Zufahrten auf den Grundstücken sind mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen mit einem Abflussbeiwert < 0,7 (z.B. Pflaster mit mind. 15% Fugenanteil, Sickerpflaster, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen oder vergleichbare Befestigung) sowie entsprechend wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Vorgartengestaltung

Die Vorgärten sind je Grundstück zu mindestens 50% als Vegetationsflächen (z.B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Kombinationen mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z.B. Kies, Bruchstein, Bruchsteinmauer) sind zu einem Drittel der Vegetationsfläche zulässig. In den Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offenporigen, wasserdurchlässigen Materialen zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z.B. Abdichtbahnen sind unzulässig.

Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen der erschließungsseitigen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie.

Maßnahmenfläche (M1) im westlichen und nördlichen Planbereich

Die Maßnahmenfläche M1 ist als naturnaher, feldrainartiger Wildkrautstreifen zu entwickeln und auf Dauer zu erhalten. Bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie gärtnerische oder sonstige Nutzungen sind nicht zulässig.

Pflege: Um eine Waldentwicklung auf der Fläche zu vermeiden, ist die Fläche 1x jährlich, frühestens ab dem 01. Juli des Jahres, zu mähen. Das Mähgut ist abzuführen.

Externer Ausgleich

Es gibt im Planungsgebiet keine Möglichkeiten die vorstehenden Eingriffe durch das Bauvorhaben, gemäß der Bilanzierung, voll mit Ausgleich zu kompensieren. Das Ausgleichsdefizit muss gemäß §1a Abs. 3 BauGB bzw. gemäß § 12 LNatSchG außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durchgeführt werden.

Gemäß der Bilanzierung sind insgesamt 1.819 als Ausgleich (für den B-Plan Nr. 7 der Gemeinde Klein Pampau erforderlich. Für den Eingriff in Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (Schutzgut Pflanze) wird ein Ausgleich im Umfang von 214 m² erforderlich. Für den Eingriff in den Boden bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (hier: Schutzgut Boden), sind Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang von 1.605 m² erforderlich. Der Ausgleich wird wie folgt gesichert:

Für den Eingriff in den Boden bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz:

303 m² auf dem Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ in Müssen 2 (entspricht 360 Ökopunkte, Verhältnis 1:1,19),

1.302 m² auf das Ökokonto der Landwirtschaftskammer „Duvenseer Stubben“ (entspricht 1.575 Ökopunkte, Verhältnis 1:1,21).

Für den Eingriff auf Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

214 m² auf dem Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ in Müssen 2 (entspricht 255 Ökopunkten; Verhältnis 1:19).

Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ in Müssen 2

Abb. 7: Ökokonto Müssen 2; Lage im Raum

Abb. 8: Ökokonto Müssen 2; Entwicklungsfläche

Das Ökokonto befindet sich auf dem Flurstück 103, Flur 1 in der Gemarkung Müssen-Dorf und umfasst insgesamt 1,7 ha. Es handelt sich um eine, seit 1995 stillgelegte Ackerfläche, die bisher einmal im Jahr gemulcht worden ist. Ansonsten fand keine Bearbeitung statt. Auf der Westgrenze stockt eine Baumreihe mit Birken, Eichen und Haselsträuchern. Auf dem trockenen Standort wurde im nordöstlichen Bereich Boden aus einer Kuhle entnommen, sodass kleinflächig Abbruchkanten entstanden sind. Der sehr sandige Boden bietet Eidechsen einen ungestörten Lebensraum. Nördlich der Fläche grenzt das FFH-Gebiet „Birkenbruch südlich Groß Pampau“ an. Westlich befindet sich ein Kiesabbaugebiet.

Zielsetzung des Ökokontos ist die gesamte Grünlandbereich zu einem extensiv Trockenstandorte umzuwandeln. Die Flächen sollen zukünftig durch extensive Beweidung oder späte Mahd ab Mitte September offengehalten werden. Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren, um eine Ausmagerung zu fördern.

Der Umrechnungsfaktor des Ökokontos „Müssen 2“ ist 1:1,19, das heißt 1 m² entspricht 1,19 Ökopunkte. Für die Kompensation von 517 m² entsprechen diese 616 Ökopunkte.

Ökokonto Duvenseer Stubben

Das Ökokonto „Duvenseer Stubben“ befindet sich auf dem Flurstück 4, Flur 1 in der Gemarkung Duvensee und ist mit Bescheid vom 05.12.2011 unter AZ: 340-28/31.0251 als Ökokonto anerkannt. Das Entwicklungsziel des Ökokontos ist artenreiches Feuchtgrünland.

Der Umrechnungsfaktor des Ökokontos „Duvenseer Stubben“ ist 1:1,21, das heißt 1 m² entspricht 1,21 Ökopunkte. Die Kompensation von 1.302 m² entsprechen 1.575 Ökopunkten.

Empfehlungen zur Bepflanzung der Grundstücke

Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

Für die Grundstücke wird empfohlen, Anpflanzungen vor allem mit geeigneten standortheimischen Laubgehölzen vorzunehmen:

Ahornarten (Acer spec.)Heckenkirscharten (Lonicera spec.)
Birke (Betula pendula)Kirscharten (Prunus spec.)
Hainbuche (Carpinus betulus)Schlehdorn (Prunus spinosa)
Hartriegelarten (Cornus spec.)Strauch- und Wildrosenarten (Rosa spec.)
Hasel (Corylus avellana)Salweide (Salix caprea)
Weißdornarten (Crataegus spec.)Vogelbeerarten (Sorbus spec.)
Liguster (Ligustrum vulgare)Schneeball (Viburnum opulus)
Obsthochstämme

Auszuschließen sind immergrüne Gehölze wie Koniferen und Kirschlorbeer.

Gründächer und Kletterpflanzen

Für die Gliederung von Gebäuden wird empfohlen, Kletterpflanzen anzupflanzen. Geeignet Arten sind:

Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba)Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum)
Gemeiner Efeu (Hedera helix)Wilder Wein (Partenocissus tricuspidata)
Hopfen (Humulus lupulus)Kletterrosen (Rosa spec.)
Echtes Geißblatt (Lonicera caprifolium)

Für Nebengebäude mit Flachdächern und mit geringer Dachneigung wird empfohlen, diese als begrünte Dächer mit einer 8-10 cm starken, geeigneten, durchwurzelbaren Substratauflage anzulegen und mit Extensivbegrünung aus Kräutern und ca. 20 % Gräsern zu bepflanzen. Moose wandern als Pionierpflanzen meist von selbst ein. Sedum-Arten sind Hauptbestandteil der Begrünung. Geeignet Arten sind z.B.:

Schnittlauch (Allium schoenopr.)Hauswurz (Jovibarba globifera)
Schöner Lauch (Allium pulchellum)Kleine Kammschmiele (Koeleria glauca)
Zittergras (Briza media)Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)
Aufrechte Trespe (Bromus erectus)Tripmadam (Sedum rupestre)
Schaf-Schwingel (Festuca ovina)Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
Horst-Rotschwingel (Festuca rubra)Dachwurz (Sempervivum tectorum)

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