Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstige Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Die Vegetation eines Gebietes ermöglicht eine Beurteilung der Standortverhältnisse, der Nutzungen und der Vorbelastungen sowie deren Eignung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
Der größte Teil der Planfläche wird von mäßig artenreichem Wirtschaftsgrünland (GYy) eingenommen. Am westlichen Rand des Plangebietes, im Waldrandbereich, und auf einer im nordöstlichen Teil des Plangebietes gelegenen Fläche sind Bestände von sonstigen Sandmagerrasen (TRy) ausgebildet. Sandmagerrasen mit einer Flächengröße > als 100 m² gehören zu den nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen. Dazu gehört nur die 214 m² große Fläche Sandmagerrasen im Nordosten des Plangebietes. Die anderen Flächen im Plangebiet sind alle kleiner als 100 m².
Magerrasen sind besondere Lebensräume, die sich durch einen großen Reichtum an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten auszeichnen.
Der südliche Teil des Plangebietes wird als Lagerfläche (SLy) verwendet.